Informationen zur Kennzeichnung artgeschützter Tiere


Seit dem 1.1.2001 müssen aufgrund der Bundesartenschutzverordnung in Deutschland viele Tiere mit speziellen Kennzeichen versehen werden.
Der BNA ist vom Bundesumweltministerium als Verband anerkannt worden, der Kennzeichen für artgeschützte Tiere ausgeben darf.

Was müssen Sie tun, um der Kennzeichnungspflicht nachzukommen?

1. Vergewissern sie sich, ob Sie kennzeichnungspflichtige Tiere haben. Wo und wie? Schauen Sie entweder in der Bundesartenschutzverordnung oder im BNA-Artenschutzbuch nach. 

2. Bestellen Sie die nötigen Kennzeichen direkt beim BNA.

3. Benutzen Sie dazu das Bestellformular für Artenschutzringe für das Jahr laufende Jahr lt. Bundesartenschutzverordnung Anlage 6, das Sie hier herunterladen und ausdrucken können.

 

Bitte beachten Sie auch, dass die Psittakoseverordnung seit dem 17.10.2012 aufgehoben ist; wir haben deshalb keine Psittakoseringe mehr im Sortiment.

Was bedeutet die Aufhebung der Psittakoseverordnung und die Änderung des Tierseuchengesetzes für den Sittich- und Papageienhalter?

1. Eine Zucht- und Haltegenehmigung nach § 17g Tierseuchenrecht ist nicht mehr erforderlich.

2. Eine amtliche Kennzeichnung nach der Psittakose Verordnung ist nicht mehr erforderlich.

3. Eine Buchführungspflicht nach Tierseuchenrecht besteht ebenfalls nicht mehr.

 

Der BNA empfiehlt allen Haltern und Züchtern von Psittaciden, die nicht unter die Anlage 6 der Bundesartenschutz- Verordnung aufgeführt sind, eine freiwillige Kennzeichnung und Buchführung.

Der BNA bietet allen Vogelhaltern über seinen Ringlieferanten www.vogelringe.net individuell beschriftete Kennzeichen/Vogelringe (z. B. mit Kürzel Ihres Namens, Jahreszahl und fortlaufender Nummer sowie in verschiedenenen Farben) für nicht kennzeichnungspflichtige Vogelarten an.

Um zu wissen, wie im Regelfall gekennzeichnet werden muss, schauen Sie bitte in der Bundesartenschutzverordnung nach, welche Kennzeichnungsmethode bzw. welches Kennzeichen für das Tier vorgeschrieben ist. Der Halter des Tieres (das kann selbstverständlich auch eine juristische Person wie ein Zoologischer Garten oder eine Behörde sein, aber auch eine Züchtergemeinschaft, auch wenn sie nicht über einen schriftlichen Vertrag, sondern nur mündlich begründet ist. In diesem Fall ist aber bei der Bestellung klar zu machen, welche Person der Besteller ist und die Verantwortung übernimmt) ist zur vorschriftsgemäßen Kennzeichnung seiner Tiere verpflichtet.

Vogelringe und Transponder für artgeschützte Tiere können direkt beim BNA bestellt werden. 

 

Beachten Sie dabei aber Folgendes:

1. Diese Kennzeichen dürfen nur für kennzeichnungspflichtige Tiere i. S. d. Bundesartenschutzverordnung verwandt werden. Verstöße werden mit einem Bußgeldbescheid o. ä. geahndet.

2. Der Vogelzüchter muss seine nicht benötigten Kennzeichen / Ringe selbst vernichten und diesen Vorgang im amtlichen Nachweisbuch vermerken.

3. Kennzeichnungspflichtige Tiere, die noch nicht oder nicht mehr oder nicht ausreichend gekennzeichnet sind (siehe oben), müssen nachgekennzeichnet werden.

 

Ringe, die der Kennzeichnung dienen, werden vom Züchter oder einer Person seines Vertrauens angebracht. Transponder müssen von einem Tierarzt gesetzt werden, sind aber in der Regel vom Züchter selbst beim BNA zu beziehen und dann dem Tierarzt zu übergeben. Injektoren für die Transponder werden ausschließlich an bezugsberechtigte Personen (Tierärzte u. ä.) abgegeben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die vom BNA ausgegebenen Transponder ausschließlich zur Kennzeichnung artgeschützter Tiere verwendet werden dürfen (und nicht etwa für Hunde und Katzen).

Unabhängig von der Kennzeichnung sind die entsprechenden Meldungen an die Behörde zu machen. Auch dazu lesen Sie am besten im BNA-Artenschutzbuch nach.

Der BNA erfasst alle Daten und gibt vierteljährlich den zuständigen Behörden Bescheid, wer welche Kennzeichen bezogen hat, bzw. welche Kennzeichen nicht verwendet bzw. im Berichtszeitraum durch Tod der Tiere freigeworden sind.

 

Die Ringe zu Erfüllung der Kennzeichnungsverordnung, die vom BNA ausgegeben werden, enthalten auf jeden Fall neben den vom Verordnungsgeber vorgeschriebenen Angaben wie Jahrgang, Durchmesser und fortlaufender Nummer den Buchstaben "B" (für BNA).

Die Ringe sind wie folgt beschriftet (Beispiel):
B 2,8 G 20 0001 (B für BNA, 2,8 = Ringgröße, G für geschlossen, O für offen oder EG für Edelstahl geschlossen, 20 = Ringjahr, 0001 = fortlaufende Nummer).

Bei geschlossenen Ringen ist die fortlaufende Nummer immer 4-stellig.

Bei offenen Artenschutzringen ist  die fortlaufende Nummer im Bereich von 001 bis 999 3-stellig, ab 1000 dann ebenfalls 4-stellig.

Durch diese Beschriftung sind die Ringe eindeutig als vom BNA ausgegebene Kennzeichen zu identifizieren und somit der Erstverwender unschwer zu ermitteln.

 

Falls Sie noch weitere Fragen haben sollten, wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle.

 

 

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