Satzung des BNA |
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Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. (BNA) S A T Z U N G
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr |
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§ 2 Zweck des Verbandes |
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§ 3 Mitgliedschaft |
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§ 4 Mitgliedsbeitrag |
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Der Mitgliedsbeitrag bestimmt sich nach der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung.
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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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§ 6 Organe des BNA |
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Organe des BNA sind:
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§ 7 Die Mitgliederversammlung |
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§ 8 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung |
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§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung |
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§ 10 Das Präsidium |
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§ 11 Aufgaben des Präsidiums |
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§ 12 Geschäftsführendes Präsidium |
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§ 13 Aufgaben des geschäftsführenden Präsidiums |
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§ 14 Wahl des geschäftsführenden Präsidiums |
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§ 15 Beirat des BNA |
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Das geschäftsführende Präsidium beruft Wissenschaftler und fachkundige Persönlichkeiten in einen Beirat.
Der Beirat hat die Aufgabe, den BNA wissenschaftlich zu beraten.
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§ 16 Auflösung des Verbandes |
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Die Auflösung des Verbandes kann nur von der Hauptversammlung beschlossen werden.
Die Auflösung ist ausgeschlossen, wenn drei Mitglieder für die Weiterführung des Verbandes stimmen.
Bei Auflösung des Verbandes, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Maßnahmen der
Arterhaltung in der Tier- und Pflanzenwelt zu verwenden hat.
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