Grundsätze der Kennzeichnung von lebenden Reptilien nach der BArtSchV |
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RD Gerhard Adams BMU, N I 3 Zum 01.01.2001 tritt die Kennzeichnungspflicht für die in Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Alle diese Arten sind in Anhang A der EG/VO 338/97 Allerdings setzt die Kennzeichnungsverpflichtung nach der BArtSchV bereits bei der Haltung an, und damit nicht erst bei der Vermarktung. Jeder, der zum Stichtag 01.01.2001 ein Reptil, das in Anlage 6 BArtSchV aufgeführt ist, besitzt oder danach erwirbt, muss unverzüglich eine Kennzeichnung durchführen, wenn nicht das Tier bereits gekennzeichnet ist (dazu unten). Übergangsfristen sind nicht vorgesehen, da das Inkrafttreten des Kennzeichnungsabschnitts Ende 1999 um ein Jahr verschoben wurde
Als Kennzeichnungsmethoden werden im Grundsatz entweder der Transponder (implantierbarer Mikrochip) oder die Dokumentation vorgeschrieben. Die Dokumentation besteht aus einer zeichnerischen oder fotografischen Darstellung einer Körperpartie (z.B. Schuppenmuster einer Schlange, Aufnahme eines Schildkrötenpanzers), ergänzt um eine Beschreibung des Tieres, die zumindest Angaben zu Größe oder Länge, Gewicht, Geschlecht und Alter sowie eine Beschreibung vorhandener Besonderheiten enthüllt. Dem Halter steht es nicht frei, zwischen Transponder und Dokumentation nach eigenem Gutdünken zu wählen. § 8 Abs. 1 BArtSchV schreibt vielmehr eine bestimmte Reihenfolge vor, die strikt einzuhalten ist und nicht zur Disposition steht. Die ganz überwiegende Anzahl der in Anlage 6 aufgeführten Reptilien enthält ein Kreuz "+" in Spalte 6 Diese Arten sind mit dem Transponder zu kennzeichnen. Der Verordnungsgeber hat sich vor allem deshalb für diese Kennzeichnungsmethode entschieden, weil diese auch nach der EG-VO 939/97 die prioritäre Kennzeichnungsmethode ist und damit im Fall der Vermarktung keine Gefahr einer Doppelkennzeichnung besteht. Eine weitere Erwägung war, dass diese Kennzeichnungsmethode dauerhaft ist, d. h. dass ganze Leben des markierten Tieres erhalten bleibt. Die Vorschläge für die Zuweisung der Kreuze "+" in Anlage 6 sind von Fachverbänden unter Leitung des BNA - unter Berücksichtigung der nachstehenden Gewichtsgrenzen - ausgearbeitet und im Verordnungsverfahren unverändert in den Entwurf übernommen worden
Die Kennzeichnung mit einem Transponder scheidet nur für solche Reptilien mit einem Kreuz "+" in Spalte 6 aus, die weniger als 200g, bei Schildkröten weniger als 500g wiegen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 BArtSchV). In diesem Fall ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen, von der Kennzeichnung mit dem Transponder vorübergehend abzusehen. Die Kennzeichnung mit einem Transponder ist dann nachzuholen, wenn das Reptil die vorstehenden Gewichtsgrenzen überschreitet (§ 9 Abs. 3 Satz 4 BArtSchV). Für den Zeitraum zwischen Entstehen der Kennzeichnungspflicht und Überschreiten der Gewichtsgrenzen kann die zuständige Landesbehörde ein anderes Kennzeichen festlegen; dies wird regelmäßig die Dokumentation sein (§ 9 Abs. 3 Satz 2 BArtSchV).
Abgesehen von dem Unterschreiten der Gewichtsgrenzen gibt es noch einen zweiten Grund für das Absehen von der Kennzeichnung mit dem Transponder
Die Entscheidung zugunsten des Transponders hat sich der Verordnungsgeber nicht leicht gemacht. Die in diesen Tagen diskutierten Fragen zum Einsatz des Transponders bei Reptilien ist nicht neu, sie war bereits 1996 im wesentlichen mit den gleichen Argumenten Gegenstand heftiger wie unversöhnlicher Kontroversen Diese Auseinandersetzungen waren Anlass, dass das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Expertengruppe einberufen hat, die die körperlichen Voraussetzungen für eine Kennzeichnung mit dem Transponder untersucht hat. Diese Expertengruppe hat gutachterlich am 25. Februar 1997 Die Expertengruppe hat sich aber auch zur Frage der Betäubung im Zusammenhang mit dem Setzen von Transpondern geäußert. In Bezug auf Reptilien sind folgende Feststellung getroffen worden, die auszugsweise wiedergegeben werden: "Das Einsetzen von Transpondern ist ohne Anästhesie nicht in allen Fällen tierschutzgerecht. Bei der Kennzeichnung von Reptilien mit einem Transponder ist eine Anästhesie grundsätzlich erforderlich, da die Implantationswunde genäht werden muss. Bei Tieren mit einem Gewicht über 1000g ist eine subcutane Implantation i.d.R ohne Anästhesie vertretbar. (...) Bei einem Gewicht unter 1000g und in Zweifelsfällen entscheidet ein fachkundiger, im Setzen von Transpondern erfahrener Tierarzt über die Vorgehensweise." Bei Beachtung dieser Grundsätze bestehen aus Sicht des Tierschutzes keine Bedenken gegen die Kennzeichnung von Reptilien mit Transpondern.
Wichtig ist allerdings, dass erfahrene Tierärzte die Transponderkennzeichnung vornehmen und dass ungeübte Tierärzte sich in diesem Bereich fortbilden. Die Bundesverband der praktischen Tierärzte will sich dieser Thematik annehmen.
Die nach Landesrecht zuständigen Naturschutzbehörden, die zur Ausgabe von Kennzeichen ausgegebenen Vereine und die Fachverbände können bei der Auswahl eines kompetenten Tierarztes behilflich sein.
Es sind nur von bestimmten, vom BMU zugelassenen Vereinen ausgegebene Transponder zu verwenden (§ 11 Abs. 1 BArtSchV). Das BMU hat den BNA und den Zentralverband zoologischer Fachbetriebe mit dieser Aufgabe betraut. Bis zum 31.12.2000 gesetzte Kennzeichen verlieren nicht automatisch ihre Gültigkeit. Vielmehr kann der Halter unter bestimmten Voraussetzungen die Anerkennung dieser Kennzeichen beantragen (zu den Einzelheiten vgl. § 9 Abs. 1 und 2 BArtSchV). Nach dem 1.1.2001 dürfen nur von den o. a. Verbänden ausgegebene Transponder verwendet werden. Beide Vereine haben dem BMU zugesagt, Bestellungen für Transponder entgegenzunehmen und diese zum Jahreswechsel auszuliefern. Unter bestimmten Umständen können auch Tierärzte Transponder von den Vereinen direkt beziehen.
Gegen die Verwendung des Transponders ist häufig die Gefahr der Manipulation angeführt worden. Der Verordnungsgeber ist bei der Entscheidung auch für diese Methode nicht davon ausgegangen, dass damit ein Missbrauch absolut unterbunden werden kann. Mit der nötigen kriminellen Energie wird sicherlich nahezu jede technische Markierung verfälscht werden können. Darum kann es bei einer Kennzeichnungsregelung immer nur darum gehen, die Schwelle der Fälschungssicherheit zu erhöhen.
Es ist bedauerlich, das gerade für die Kennzeichnung von Reptilien eine alternative Kennzeichnungsmethode, die sich bewährt hat, nicht zur Verfügung steht. BMU bemüht sich, solche Alternativen zu entwickeln und hat deshalb das Bundesamt für Naturschutz mit der Vergabe eines entsprechenden Forschungsvorhabens beauftragt. Das Vorhaben wird bei der DGHT unter dem Thema "Individualerkennungsmethoden für Reptilien" bearbeitet. Die Ergebnisse liegen dem BMU bisher nicht vor. Erst wenn diese bekannt sind, kann das BMU entscheiden, ob es eine Änderung der bestehenden Kennzeichnungsregelungen veranlassen möchte und kann. Wird ein Änderungsbedarf bejaht, müsste ein Änderungsvorhaben mit einer Initiative zur Änderung der EU-VO 939/97 beginnen, die für Fälle der Vermarktung die Kennzeichnung mit dem Transponder vorsieht und die gegenüber nationalen Regelungen vorrangig ist. Ein solcher Vorstoß müßte auf EG-Ebene aufgegriffen und von den Mitgliedstaaten unterstützt werden. Erst nach positiver Entscheidung könnten dann die Kennzeichungsregelungen der BArtSchV angepaßt werden. Allein diese Verfahrenswege zeigen, dass auch bei optimistischen Ergebnissen des o. a. Gutachtens mit einer raschen Rechtsänderung nicht zu rechnen ist. Einstweilen gilt die geltende BArtSchV unverändert, d. h. Exemplare der Reptilienarten mit einem Kreuz "+" in Anlage 6 Spalte 6 sind grundsätzlich mit dem Transponder zu kennzeichnen, nur unter den oben dargestellten engen Ausnahmen kann davon - teilweise vorläufig - abgesehen werden. Die Auftragsvergabe bzw. Durchführung des o.a. Forschungsvorhabens ist mitnichten Anlass, die Kennzeichnung mit dem Transponder zu verzögern oder zu unterlassen.
Nach der Kennzeichnung hat der Halter das Kennzeichen der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich zu melden (§ 6 Abs. 2 BArtSchV).
Verstösse gegen die Kennzeichnungspflicht können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 ? geahndet werden (§ 13 Nr. 5 und 6 BArtSchV).
Die Erarbeitung von Kennzeichnungsbestimmungen ist in den Gremien von Bundestag und Bundesrat lange Jahre gefordert worden. Auch die Mehrheit der Fachverbände unterstützt die zum 1.1.2001 in Kraft tretende Kennzeichnungsregelung für bestimmte lebende Wirbeltierarten. Gerade im Bereich von hochgradig gefährdeten Reptilienarten wird immer wieder von illegal nach Deutschland eingeschleusten Naturentnahmen berichtet. Mit den neuen Regelungen der BArtSchV wird eine weitere Reduzierung des grauen Marktes erwartet. Die Kennzeichnungsregelungen bieten zugleich dem legalen Halter eine Möglichkeit, seinen Besitznachweis nach § 22 BNatSchG zu erleichtern.
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| Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) vom 14. Oktober 1999
(BGBl. I S. 1955, ber. BGBl. I S. 2073), geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2843)
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| Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und
Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1 vom 3.3.1997) zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 1476/99 vom 6.7.1999 (ABl. EG Nr. L 171 S. 5)
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| Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97
des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 140/9) vom 30.5.1997, zuletzt geändert
durch VO (EG) Nr, 1006/98 vom 14.5.1998 (Abl. EG Nr. L 145/3)
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| Vgl. dazu Adams, Die Kennzeichnung lebender Wirbeltierarten nach der EG-Durchführungsverordnung, NuR 1998, S. 14 ff.
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| Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2843)
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| Lediglich die 17 Reptilienarten sowie die Brückenechsen sind nicht mit einem Kreuz in Spalte 6 der Anlage 6 bezeichnet
und damit nicht mit dem Transponder zu kennzeichnen.
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| Der BMU hatte ein entsprechendes Angebot angenommen, das der BNA und andere Fachverbände bei der Fachtagung des BMU
"Methoden der Kennzeichnung lebender Wirbeltierarten nach der künftigen Bundesartenschutzverordnung und der EG-Durchführungsverordnung Nr. 939/97vom 26.05.1997"
am 9. September 1997 ausgesprochen haben.
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| Weitere Spezialausnahmen enthalten § 9 Abs. 1 und 2 (Tier ist bereits gekennzeichnet; Tier wird aus bestimmten Gründen nur
vorübergehend gehalten)
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| vgl. nur einerseits LEHMANN (1996) , andererseits BEHLERT und SCHILDGER & WICKERT (1996)
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| vgl. Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht vom 15 September 2000
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