Informationen zur Bundesartenschutzverordnung |
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Seit dem 01. Januar 2001 gilt die neue Wir haben nun in letzter Zeit eine Vielzahl von Anfragen von Behörden, Verbänden und Einzelpersonen erhalten, wie das Vorgehen sein wird. Wir können nun beim besten Willen nicht jedes Schreiben einzeln beantworten und wollen Ihnen deshalb hier das allgemeine Procedere schildern, wie es sich für uns derzeit darstellt, wohl wissend, dass Ihnen das meiste sowieso bekannt ist. Hier können wir nicht die Vogel-, Säugetier- und Reptilienarten aufführen, für die die neue Verordnung gilt, zumal wir die Liste bereits im Heft 4/1998 von BNA-aktuell veröffentlicht haben; die aktuellen Ergänzungen können sie jederzeit auch im Internet unter www.bna-ev.de downloaden. In unserem Dennoch soll auf die wichtigsten Dinge und vor allem auf die notwendige Vorgehensweise eingegangen werden, damit möglichst wenig Fehler vorkommen. Vergewissern Sie sich als erstes, ob es sich überhaupt um kennzeichnungspflichtige Tiere handelt, denn die Masse der gehaltenen Tiere muss auch in Zukunft nicht von Gesetzes wegen gekennzeichnet werden. Gekennzeichnet werden müssen genau wie bisher Papageien entsprechend der Psittakoseverordnung, an deren Gültigkeit sich im Prinzip nichts geändert hat. Außerdem - und nur darum geht es hier - müssen in Zukunft gekennzeichnet sein etwa 600 besonders schutzbedürftige Arten, bei denen entweder die Bestände in der freien Natur gefährdet sind oder bei denen die Gefahr besteht, dass der eine oder andere "Züchter" in Versuchung geraten könnte, seinen Zuchtbestand durch Entnahmen aus der freien Natur zu "verbessern". Wenn die Tiere nach der neuen Verordnung gekennzeichnet sein müssen, ist zu unterscheiden, ob es sich um
Beachten Sie bitte auch, dass auch Mischlinge zu kennzeichnen sind, auch wenn nur ein Elterntier kennzeichnungspflichtig ist. Dasselbe gilt auch für Mutationen, die genau so wie die Wildformen zu kennzeichnen sind. Um zu wissen, wie im Regelfall gekennzeichnet werden muss, schauen Sie bitte in der Bundesartenschutzverordnung oder im BNA-Artenschutzbuch nach, welche Kennzeichnungsmethode bzw. welches Kennzeichen für das Tier vorgeschrieben ist. Der Halter des Tieres (das kann selbstverständlich auch eine juristische Person wie ein Zoologischer Garten oder eine Behörde sein, aber auch eine Züchtergemeinschaft, auch wenn sie nicht über einen schriftlichen Vertrag, sondern nur mündlich begründet ist. In diesem Fall ist aber bei der Bestellung klar zu machen, welche Person der Besteller ist und die Verantwortung übernimmt). Mitglieder eines Teilverbandes des BNA bestellen dann über Ihren Teilverband, der nach der Überprüfung die Bestellung an den BNA weiterreicht, Nichtmitglieder von Teilverbänden oder sonstige Besteller direkt beim BNA die benötigten Kennzeichen. Die notwendigen Bestellformulare sind bei den Teilverbänden oder beim BNA zu erhalten, sie können aber auch aus dem Internet abgerufen und ausgedruckt werden. Selbstverständlich müssen Erstbesteller gegebenenfalls ihre Zuchtgenehmigung nach der Psittakoseverordnung § 17g nachweisen.
Normalkennzeichen, also solche Kennzeichen, die für nicht kennzeichnungspflichtige Tiere benötigt bzw. benutzt werden, werden nach wie vor nicht beim BNA bestellt oder von ihm ausgegeben, sondern von den einzelnen Teilverbänden. Die Ringe zu Erfüllung der Kennzeichnungsverordnung, die vom BNA ausgegeben werden, enthalten auf jeden Fall neben den vom Verordnungsgeber vorgeschriebenen Angaben wie Jahrgang, Durchmesser und fortlaufender Nummer die zwei Buchstaben DB (D für Deutschland und B für BNA) und weitere Buchstaben und Zahlen, die zur Zuordnung des Teilverbandes und des Züchters dienen. Bei Ringen über 4mm Durchmesser, auf denen mehr Platz zur Verfügung steht, werden immer die Buchstaben D (für Deutschland) und BNA auftauchen, häufig zusammen mit dem Kürzel des Teilverbandes. DBNA/DKB würde also z.B. bedeuten, dass der Ring in Deutschland vom BNA einem Mitglied des DKB (Deutscher Kanarien- und Vogelzüchter-Bundes) ausgegeben wurde. Das D für Deutschland nehmen wir auf den Ring, weil immer mehr Ringe im Europäischen Ausland mit den Abkürzungen der Nationalstaaten versehen werden und es so bei den offenen Grenzen leichter ist, im Falle eines Falles die Herkunft eines Tieres zu ermitteln (ein genauer Schlüssel für die Kodierung wird im übrigen den vierteljährlichen Meldungen an die Behörden beiliegen). Auf den offenen Ringen mit Sollbruchstelle wird neben der fortlaufenden Nummer, dem Jahr der Ausgabe und dem Durchmesser noch die Buchstabenkombination DBS stehen. D ist wieder für Deutschland gedacht, B für den BNA und S für Sollbruchstelle. Damit sind auch auf diese Weise Ringe mit Sollbruchstelle eindeutig identifizierbar, auch wenn nur die Zahlenkombination bekannt ist, was ja bei Nachfragen der Fall sein kann. Durch diese Beschriftung sind die Ringe eindeutig als vom BNA ausgegebene Kennzeichen zu identifizieren und somit der Erstverwender unschwer zu ermitteln. Die Transponder, die wir ausgeben werden, werden entsprechend der Verordnung gestaltet sein. Die Nummern der Transponder bzw. die Codes, die an die einzelnen Züchter vergeben werden, werden dann den vierteljährlichen Meldungen zu entnehmen sein. Falls Sie noch weitere Fragen haben sollten, wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle. |
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