Informationen zur Bundesartenschutzverordnung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Seit dem 01. Januar 2001 gilt die neue Bundesartenschutzverordnung BArtSchV (Verordnung zum Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Artenschutzes sowie zur Änderung der Psittakoseverordnung und der Bundeswildschutzverordnung), nach der eine Vielzahl von Tieren, insbesondere Säugetiere, Vögel und Reptilien gekennzeichnet werden müssen.

Wir haben nun in letzter Zeit eine Vielzahl von Anfragen von Behörden, Verbänden und Einzelpersonen erhalten, wie das Vorgehen sein wird. Wir können nun beim besten Willen nicht jedes Schreiben einzeln beantworten und wollen Ihnen deshalb hier das allgemeine Procedere schildern, wie es sich für uns derzeit darstellt, wohl wissend, dass Ihnen das meiste sowieso bekannt ist.

Hier können wir nicht die Vogel-, Säugetier- und Reptilienarten aufführen, für die die neue Verordnung gilt, zumal wir die Liste bereits im Heft 4/1998 von BNA-aktuell veröffentlicht haben; die aktuellen Ergänzungen können sie jederzeit auch im Internet unter www.bna-ev.de downloaden.
In unserem "BNA-Artenschutzbuch", das Sie bei der BNA-Geschäftsstelle für 6,00 € plus 2,05 € Versandkostenpauschale beziehen können, sind - neben allen anderen relevanten Vorschriften, Gesetzen und Verordnungen - ebenfalls diese Listen so aufgeführt, dass eigentlich niemand einen Fehler machen kann.

Dennoch soll auf die wichtigsten Dinge und vor allem auf die notwendige Vorgehensweise eingegangen werden, damit möglichst wenig Fehler vorkommen. Vergewissern Sie sich als erstes, ob es sich überhaupt um kennzeichnungspflichtige Tiere handelt, denn die Masse der gehaltenen Tiere muss auch in Zukunft nicht von Gesetzes wegen gekennzeichnet werden. Gekennzeichnet werden müssen genau wie bisher Papageien entsprechend der Psittakoseverordnung, an deren Gültigkeit sich im Prinzip nichts geändert hat. Außerdem - und nur darum geht es hier - müssen in Zukunft gekennzeichnet sein etwa 600 besonders schutzbedürftige Arten, bei denen entweder die Bestände in der freien Natur gefährdet sind oder bei denen die Gefahr besteht, dass der eine oder andere "Züchter" in Versuchung geraten könnte, seinen Zuchtbestand durch Entnahmen aus der freien Natur zu "verbessern".

Wenn die Tiere nach der neuen Verordnung gekennzeichnet sein müssen, ist zu unterscheiden, ob es sich um Altbestand oder um Jungtiere handelt:
  • Handelt es sich um Alttiere der kennzeichnungspflichtigen Arten, die bereits gekennzeichnet sind, muss die zuständige Behörde abklären, ob sie diese alte Kennzeichnung anerkennt. Wir gehen davon aus, dass dies immer dann der Fall sein kann, wenn die Tiere mit einem gut lesbaren geschlossenen Ring, der nicht abziehbar ist, versehen sind, denn es wäre sicherlich nicht sinnvoll, diesen Ring zu entfernen und durch einen offenen Ring zu ersetzen, der in seiner Qualität zwangsläufig jedem geschlossenen Ring unterlegen ist. Auch wenn ein geeignetes anderes Kennzeichen vorhanden ist, möchten wir die Behörden bitten, im Interesse der Tiere zu prüfen, ob dieses alte Kennzeichen nicht verbleiben kann. Dies gilt natürlich auch in den Fällen, in denen ein Tier z.B. einen Transponder trägt. Wenn die Behörde das vorhandene Kennzeichen anerkennt, ist für diese Alttiere alles in Butter. Wenn nicht, müssen diese Tiere wie Jungtiere behandelt werden, also neu gekennzeichnet werden.

  • Handelt es sich um Alttiere der kennzeichnungspflichtigen Arten, die aus irgendwelchen Gründen nicht oder nicht mehr gekennzeichnet sind, müssen diese ebenfalls nach der Verordnung gekennzeichnet werden, es sei denn, dass die Behörde einer anderen Form der Individualisierung zustimmt. Dies könnte z.B. bei vielen Reptilien oder Großpapageien der Fall sein, die individuell zum Teil sehr gut voneinander zu unterscheiden sind. Warum etwa sollte man eine Riesenschildkröte mit einem Transponder versehen, wenn es genügt, ein Foto von einer charakteristischen Stelle des Tieres zu den Papieren zu nehmen? Wir Menschen haben in der Regel ja auch keinen Transponder.

  • Alle Jungtiere der kennzeichnungspflichtigen Arten müssen ab 1.1. 2001 entsprechend der Verordnung gekennzeichnet werden, es sei denn, die Behörde stimmt einer anderen Form der Individualisierung zu.

 

Beachten Sie bitte auch, dass auch Mischlinge zu kennzeichnen sind, auch wenn nur ein Elterntier kennzeichnungspflichtig ist. Dasselbe gilt auch für Mutationen, die genau so wie die Wildformen zu kennzeichnen sind.

Um zu wissen, wie im Regelfall gekennzeichnet werden muss, schauen Sie bitte in der Bundesartenschutzverordnung oder im BNA-Artenschutzbuch nach, welche Kennzeichnungsmethode bzw. welches Kennzeichen für das Tier vorgeschrieben ist. Der Halter des Tieres (das kann selbstverständlich auch eine juristische Person wie ein Zoologischer Garten oder eine Behörde sein, aber auch eine Züchtergemeinschaft, auch wenn sie nicht über einen schriftlichen Vertrag, sondern nur mündlich begründet ist. In diesem Fall ist aber bei der Bestellung klar zu machen, welche Person der Besteller ist und die Verantwortung übernimmt). Mitglieder eines Teilverbandes des BNA bestellen dann über Ihren Teilverband, der nach der Überprüfung die Bestellung an den BNA weiterreicht, Nichtmitglieder von Teilverbänden oder sonstige Besteller direkt beim BNA die benötigten Kennzeichen. Die notwendigen Bestellformulare sind bei den Teilverbänden oder beim BNA zu erhalten, sie können aber auch aus dem Internet abgerufen und ausgedruckt werden. Selbstverständlich müssen Erstbesteller gegebenenfalls ihre Zuchtgenehmigung nach der Psittakoseverordnung § 17g nachweisen.


Beachten Sie dabei aber Folgendes:
  1. Diese Kennzeichen dürfen nur für kennzeichnungspflichtige Tiere verwandt werden. Wer solch einen Ring etwa seinem Wellensittich überzieht, weil gerade noch einer übrig war, oder seine Katze mit solch einem Transponder versieht, muss mit einem Bußgeldbescheid oder ähnlichen unangenehmen Dingen rechnen, wenn er erwischt wird.

  2. Der Vogelzüchter muss seine nicht benötigten Kennzeichen / Ringe selbst vernichten und diesen Vorgang im amtlichen Nachweisbuch vermerken.

  3. Falls das Tier sowohl der Psittakoseverordnung unterliegt, weil es ein Papagei ist, gleichzeitig aber auch der Bundesartenschutzverordnung, weil es eine gefährdete oder bedrohte Art ist, ist es entsprechend der Artenschutzverordnung zu kennzeichnen. Es muss dann also nicht zweifach beringt werden. Dennoch benötigt der Halter aber nach wie vor seine Zuchtgenehmigung nach der Psittakoseverordnung.

  4. Kennzeichnungspflichtige Tiere, die aus irgendwelchen Gründen noch nicht oder nicht mehr oder nicht ausreichend gekennzeichnet sind (siehe oben), müssen nachgekennzeichnet werden.

  5. Ringe, die der Kennzeichnung dienen, werden vom Züchter oder einer Person seines Vertrauens angebracht, Transponder müssen von einem Tierarzt gesetzt werden, die Transponder sind aber in der Regel vom Züchter selbst beim BNA zu beziehen und dann dem Tierarzt zu übergeben. Eine Ausnahmeregelung, nach der besonders vom BNA zuzulassende Tierärzte vom BNA Transponder auf Vorrat beziehen und dann quasi im Namen des BNA ausgeben, ist in Vorbereitung.

  6. Unabhängig von der Kennzeichnung sind die entsprechenden Meldungen an die Behörde zu machen. Auch dazu lesen Sie am besten im BNA-Artenschutzbuch nach.

  7. Der BNA erfasst alle Daten und gibt vierteljährlich den zuständigen Behörden Bescheid, wer welche Kennzeichen bezogen hat, bzw. welche Kennzeichen nicht verwendet bzw. im Berichtszeitraum durch Tod der Tiere freigeworden sind.

 

Normalkennzeichen, also solche Kennzeichen, die für nicht kennzeichnungspflichtige Tiere benötigt bzw. benutzt werden, werden nach wie vor nicht beim BNA bestellt oder von ihm ausgegeben, sondern von den einzelnen Teilverbänden.

Die Ringe zu Erfüllung der Kennzeichnungsverordnung, die vom BNA ausgegeben werden, enthalten auf jeden Fall neben den vom Verordnungsgeber vorgeschriebenen Angaben wie Jahrgang, Durchmesser und fortlaufender Nummer die zwei Buchstaben DB (D für Deutschland und B für BNA) und weitere Buchstaben und Zahlen, die zur Zuordnung des Teilverbandes und des Züchters dienen. Bei Ringen über 4mm Durchmesser, auf denen mehr Platz zur Verfügung steht, werden immer die Buchstaben D (für Deutschland) und BNA auftauchen, häufig zusammen mit dem Kürzel des Teilverbandes. DBNA/DKB würde also z.B. bedeuten, dass der Ring in Deutschland vom BNA einem Mitglied des DKB (Deutscher Kanarien- und Vogelzüchter-Bundes) ausgegeben wurde. Das D für Deutschland nehmen wir auf den Ring, weil immer mehr Ringe im Europäischen Ausland mit den Abkürzungen der Nationalstaaten versehen werden und es so bei den offenen Grenzen leichter ist, im Falle eines Falles die Herkunft eines Tieres zu ermitteln (ein genauer Schlüssel für die Kodierung wird im übrigen den vierteljährlichen Meldungen an die Behörden beiliegen). Auf den offenen Ringen mit Sollbruchstelle wird neben der fortlaufenden Nummer, dem Jahr der Ausgabe und dem Durchmesser noch die Buchstabenkombination DBS stehen. D ist wieder für Deutschland gedacht, B für den BNA und S für Sollbruchstelle. Damit sind auch auf diese Weise Ringe mit Sollbruchstelle eindeutig identifizierbar, auch wenn nur die Zahlenkombination bekannt ist, was ja bei Nachfragen der Fall sein kann. Durch diese Beschriftung sind die Ringe eindeutig als vom BNA ausgegebene Kennzeichen zu identifizieren und somit der Erstverwender unschwer zu ermitteln.

Die Transponder, die wir ausgeben werden, werden entsprechend der Verordnung gestaltet sein. Die Nummern der Transponder bzw. die Codes, die an die einzelnen Züchter vergeben werden, werden dann den vierteljährlichen Meldungen zu entnehmen sein.

Falls Sie noch weitere Fragen haben sollten, wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle.

Hinweis: Zum Betrachten und Ausdrucken von Dateien, die im PDF-Format gespeichert sind, benötigen sie ein dazu geeignetes Programm, z.B. den Adobe Acrobat Reader. Sollte dieser auf Ihrem System nicht installiert sein, können Sie ihn kostenlos unter http://get.adobe.com/de/reader/ downloaden.