Satzung des BNA

Eingetragen im Vereinsregister Köln am 08.10.2003 - AZ: 43 VR 9038

Bundesverband für fachgerechten Natur-, Tier- und Artenschutz e.V. (BNA)

 

S A T Z U N G


§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verband führt den Namen "Bundesverband für fachgerechten Natur-, Tier- und Artenschutz e.V." (BNA).
2. Der Verband ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen. Er hat seinen Sitz in Köln. Seine Tätigkeit erstreckt sich hauptsächlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Verbandes

1. Der BNA ist eine Vereinigung von Verbänden, Vereinen, Einzelmitgliedern und Fördermitgliedern auf Bundesebene. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der BNA ist bei der Verfolgung seiner Zwecke selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des BNA dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Es darf keine Person durch Aus-gaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Er fördert ideell, dauernd und unmittelbar die speziellen Ziele des Tierschutzes, Artenschutzes und der Landschaftspflege sowie die artgemäße, artenschutz- und tierschutzgemäße Haltung und Zucht von in menschlicher Obhut befindlichen Heimtieren, Wildtieren und Wildpflanzen. Dabei arbeitet der BNA auf der Grundlage wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und landeskundlicher Ergebnisse. Die Erhaltung bedrohter Tier- und Pflanzenarten durch Biotopschutz und insbesondere Erhaltungszucht steht im Mittelpunkt seiner Arbeit. Dabei arbeitet er selbstständig auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums unter Berücksichtigung der Einzelziele der Mitgliederverbände und macht sich das große Potenzial von Fachwissen seiner Mitglieder bei seiner Arbeit zunutze.
4. Die Ziele der Satzung werden verwirklicht durch:
  a. Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder in allen Fragen der Haltung und Zucht von in menschlicher Obhut befindlichen Tieren und Pflanzen, des Arten- und Tierschutzes, der Arterhaltung und Wiedereingliederung von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten in vorhandene bzw. neu zu schaffende Biotope
  b. Informationen seiner Mitglieder über die relevanten gesetzlichen Bestimmungen sowie Einflussnahme auf die Gesetz- und Verordnungsgebung mit dem Ziel, praktische Erfahrungen und wissenschaftliche Ergebnisse für die Haltung und Zucht von in menschlicher Obhut befindlichen Wildtieren und -pflanzen, sowie für die Natur- und Arterhaltung auch in gesetzliche Bestimmungen und Erlasse einbringen zu können
  c. Aktive Mitarbeit bei der Erstellung, Weiterentwicklung und Umsetzung praxisorientierter Tier- und Artenschutzstandards für die Haltung von Heimtieren und Wildtieren
  d. Schulung, Aus- und Weiterbildung von privaten und gewerbsmäßigen Tierhaltern sowie Vollzugspersonal im Tier- und Artenschutz
  e. Förderung des Verständnisses für einen verantwortungsvollen Umgang mit Tieren und der Natur bei Kindern und Jugendlichen durch zielgruppenorientierte und altersgemäße Informationsmaterialien und Unterrichtseinheiten
  f. Aufspüren von Fehlern und Mängeln bei bisherigen Tier-, Natur- und Artenschutzmaßnahmen und Mithilfe bei Korrekturmaßnahmen
  g. Klärung von Rechtsunsicherheiten durch Erstellen von Materialien und Gutachten
  h. Anregungen zu wissenschaftlichen Arbeiten in den unter b. genannten Bereichen, Förderung und Veröffentlichung derselben 
  i. Förderung von Veröffentlichungen herausragender Beobachtungsergebnisse bei der Tier- und Pflanzenhaltung zum Zwecke der Vermehrung und Sicherung der Art 
  j. Beratung von Bund, Ländern, Kommunen und anderen Gebietskörperschaften bei der Durchführung von Tier-, Natur- und Artenschutzmaßnahmen 
  k. Unterrichtung der Öffentlichkeit über Tätigkeit, Ziele und Aufgaben des BNA.
  l. Erarbeitung von fachgerechten Standards für den Erwerb der Sachkunde für private und gewerbsmäßige Tierhalter und –betreuer

 

§ 3

Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Verbandes können werden:
  a. Verbände
  b. Vereine
  c. Natürliche und juristische Personen
  d. Fördermitglieder
2. Der Aufnahmeantrag ist an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten. Über die Aufnahme entscheidet das geschäftsführende Präsidium. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, bei Einzelmitgliedern auch durch Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust ihrer Rechtsfähigkeit.
3. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens bis zum 30.06. des jeweiligen Jahres der Geschäftsstelle des Verbandes zugegangen sein.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann bei Vorliegen wichtiger Gründe erfolgen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn das Mitglied bzw. ein Organ eines Mitgliedes gegen die Satzung verstößt oder das Ansehen des BNA schädigt. Über den Ausschluss entscheidet das geschäftsführende Präsidium mit zwei Drittel Mehrheit. Dem betroffenen Mitglied ist mindestens vier Wochen vor der Sitzung des geschäftsführenden Präsidiums der vorgesehene Beschluss mitzuteilen; ihm ist innerhalb dieser Frist die Möglichkeit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

 

§ 4

Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag bestimmt sich nach der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung.

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Für die Mitglieder ist die Verbandssatzung, insbesondere der Zweck des Verbandes verbindlich.
2. Die Mitglieder - soweit sie Verbände oder Vereine sind - verpflichten sich, Änderungen ihrer Satzungen oder Geschäftsordnungen sowie den Beschluss über ihre Auflösung unverzüglich schriftlich der Geschäftsstelle des BNA mitzuteilen. Außerdem sind mitzuteilen Änderungen im Vorsitz und Anschriftenänderungen der zuständigen Personen.
3. Einzelmitglieder, Verbände, Vereine, Fördermitglieder werden regelmäßig über Aktivitäten des informiert. Dies erfolgt bevorzugt über Internet und E-Mails. Jedes Einzelmitglied ist verpflichtet, seine Anschriftenänderung unverzüglich der Geschäftsstelle mitzuteilen.
4. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

§ 6

Organe des BNA

Organe des BNA sind:  
  a. die Mitgliederversammlung (§§ 7-9),
  b. das Präsidium (§§ 10-11),
  c. das geschäftsführende Präsidium (§§ 12-14).
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

 

§ 7

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Angelegenheiten zuständig:
  a. die Satzung und deren Änderungen,
  b. Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidenten und der Vertreter,
  c. Abstimmung zur Entlastung des geschäftsführenden Präsidiums,
  d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums.
Die Mitgliederversammlung wählt zur Prüfung der Kasse zwei Kassenprüfer sowie zwei Stellvertreter.

 

§ 8

Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Im ersten Halbjahr jeden zweiten Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Die Einladung ergeht schriftlich an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
  Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
  - Geschäftsbericht des Präsidenten,
  - Kassenbericht,
  - Bericht der Kassenprüfer,
  - Aussprache,
  - Entlastung des geschäftsführenden Präsidiums,
  - Anträge,
  - Verschiedenes,
  bei Neuwahlen:
  - Bestellung des Wahlleiters,
  - Neuwahl des geschäftsführenden Präsidiums, der Kassenprüfer und deren Stellvertreter.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums oder den Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen. Der Antrag ist an die Geschäftsstelle des BNA zu richten.

 

§ 9

Ablauf der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet. Sie ist verbandsöffentlich. Das Präsidium kann Gäste zur Hauptversammlung zulassen. Bei Abstimmungen erhalten Einzelmitglieder und Fördermitglieder eine Stimme. Verbände (dazu gehören auch Vereine und sonstige juristische Personen) erhalten für jeweils angefangene 50 Mitglieder je eine Stimme, jedoch nie mehr als 50 % aller rechnerisch ermittelten Verbandsstimmen.
2. Maßgebend ist der Mitgliederbestand am 01.01. des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet. Die Zahlen der Mitglieder werden der Geschäftsstelle des BNA vom vertretungsberechtigten Organ der Mitglieder bis zum 28.02. eines jeden Jahres schriftlich mitgeteilt. Später eingehende Meldungen werden nicht berücksichtigt. Die Vereine, die Verbände und die juristischen Personen bestimmen, wer sie bei der Stimmabgabe vertritt. Die Vertretungsbefugnis ist dem Sitzungsleiter der Mitgliederversammlung vor Eröffnung der Mitgliederversammlung, in begründeten Ausnahmefällen spätestens vor der jeweiligen Abstimmung schriftlich nachzuweisen.
Bei der Änderung des Vereinszweckes sowie bei der Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandes anwesend ist. Ist in diesen Fällen die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, ist mit derselben Tagesordnung eine weitere Mitgliederversammlung einzuladen, die dann beschlussfähig ist, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Im Übrigen ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben, sofern wenigstens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
3. Abstimmungen unter Einzelmitgliedern und den Verbänden sind gesondert durch zuführen; das Ergebnis ist gesondert zu protokollieren. Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung stellt der Vorsitzende die Anzahl der Stimmen für jeden einzelnen Verband und die Anzahl der anwesenden Einzelstimmen fest. Die festgestellte Stimmenzahl ist bei Abstimmungen zugrunde zu legen, wenn niemand widerspricht.
4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Verbandsstimmen und der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Einzelstimmen oder mit einer zwei Drittel Mehrheit der gültig abgegebenen Verbandsstimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Änderung des in der Satzung festgelegten Zwecks des Verbandes bedarf einer Mehrheit von 4/5 aller abgegebenen Stimmen.
5. Beschlüsse der Hauptversammlung werden nur wirksam, wenn mindestens 3 Verbände zugestimmt haben. In diesem Sinne gelten die Einzelmitglieder als ein Verband.
6. Wahl oder Abstimmung erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitglieds stimmt die Mitgliederversammlung offen darüber ab, ob geheime Wahl gewünscht wird. Bei diesem Antrag über die Geschäftsordnung entscheidet das Stimmrecht nach Köpfen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag auf geheime Abstimmung als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, in das die zur Abstimmung gelangten Anträge und das Abstimmungsergebnis aufzunehmen sind. Der Protokollführer wird vor der Hauptversammlung vom geschäftsführenden Präsidium bestimmt. Das Protokoll ist vom Präsidenten oder im Falle seiner Abwesenheit von seinem Stellvertreter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 10

Das Präsidium

1. Das Präsidium besteht aus
  a. den Mitgliedern des geschäftsführenden Präsidiums,
  b. dem hauptamtlichen Geschäftsführer,
  c. den nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 bestimmten Mitgliedern der angeschlossenen Verbände bzw.  Vereine und
  d. weiteren vom geschäftsführenden Präsidium bzw. dem Präsidium berufenen Mitgliedern.
2. Überregionale Vereine und Verbände, die Mitglieder des BNA sind, bestimmen je ein Präsidiumsmitglied. Die Tätigkeit  im Präsidium erlischt mit der jeweiligen Wahlperiode des geschäftsführenden Präsidiums.

 

§ 11

Aufgaben des Präsidiums

1. Das Präsidium unterstützt das geschäftsführende Präsidium bei der Verbandsführung auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Rechte der einzelnen Mitglieder.
2. Das Präsidium tritt auf Einladung des Präsidenten mindestens einmal im Jahr zu einer Präsidiumssitzung zusammen. Eine Einladung ergeht schriftlich an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen. Das Präsidium nimmt Zwischenberichte des Präsidenten und des hauptamtlichen Geschäftsführers entgegen. Die Sitzungen des Präsidiums leitet der Präsident, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
3. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Präsidiums beruft der Präsident eine außerordentliche Sitzung des Präsidiums ein. Der Antrag ist an die Geschäftsstelle des BNA zu richten.
4. Über die Präsidiumssitzungen ist ein schriftliches Beschlussprotokoll zu führen.

 

§ 12

Geschäftsführendes Präsidium

1. Das geschäftsführende Präsidium besteht aus
  a. dem Präsidenten,
  b. dem 1. Vizepräsidenten,
  c. dem 2. Vizepräsidenten,
  d. dem 3. Vizepräsidenten,
  e. dem 4. Vizepräsidenten,
  f. dem 5. Vizepräsidenten.
  Das geschäftsführende Präsidium besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei Vizepräsidenten. Auf Antrag der Mitgliederversammlung können maximal 5 Vizepräsidenten gewählt werden.Das geschäftsführende Präsidium wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Es bleibt jeweils bis zur Neuwahl im Amt und gibt sich eine Geschäftsordnung auf Grundlage dieser Satzung, in der die Aufgaben jedes Vizepräsidenten definiert werden. Die Geschäftsordnung ist den Mitgliedern bekannt zu geben.
2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums sind der Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Präsident ist im Außenverhältnis allein vertretungsberechtigt. Ist er verhindert, so wird er von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums vertreten.
3. Zur Unterstützung des geschäftsführenden Präsidiums wird von diesem ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt. Er handelt im Auftrag des geschäftsführenden Präsidiums, ist somit vereinsrechtlich kein besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
4. An den Sitzungen des geschäftsführenden Präsidiums nimmt der hauptamtliche Geschäftsführer des Verbandes ohne Stimmrecht teil. Das geschäftsführende Präsidium kann bei Bedarf zu seinen Sitzungen beratende Beisitzer hinzuziehen.
5. Für besondere Aufgaben kann das geschäftsführende Präsidium Ausschüsse einsetzen. Der Vorsitz in einem Ausschuss wird von einem Präsidiumsmitglied übernommen.

 

§ 13

Aufgaben des geschäftsführenden Präsidiums

1. Dem geschäftsführenden Präsidium obliegt die Verbandsführung auf der Grundlage der satzungsmäßigen Ziele des BNA, der Interessen der Mitglieder und der Beschlüsse der Hauptversammlung.
2. Der Präsident leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Präsidiums, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Das geschäftsführende Präsidium ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
3. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
4. Alle Entscheidungen des geschäftsführenden Präsidiums sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten. Das Protokoll muss Ort und Zeit der Sitzung, den Namen des Sitzungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder sowie den Text der Entschließungen enthalten. Es ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Das geschäftsführende Präsidium legt einen jährlichen Haushaltsplan und Rechenschaftsbericht, der für das betreffende Geschäftsjahr einen detaillierten Bericht über die Buchführung sowie eine Gegenüberstellung von Vermögen, Kapital  und Schulden enthält, vor.

 

§ 14

Wahl des geschäftsführenden Präsidiums

1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
  a. Sie werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein zweiter bzw. ein dritter Wahlgang darüber, wer von den Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl gewählt ist. Die Wahl des geschäftsführenden Präsidiums beginnt mit der Wahl des Präsidenten. Vor seiner Wahl ist ein Wahlleiter zu wählen, der die Wahl des Präsidenten leitet.
  b. Das geschäftsführende Präsidium oder Teile des geschäftsführenden Präsidiums können auf Vorschlag des Sitzungsleiters auch gemeinsam in einem Wahlgang gewählt werden. Tritt diesem Vorschlag ein anwesendes Mitglied entgegen, wird über den Vorschlag abgestimmt. Stimmt die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen für den Vorschlag, wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter, der die Wahl des geschäftsführenden Präsidiums leitet. Das geschäftsführende Präsidium wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

 

§ 15

Beirat des BNA

Der Beirat hat die Aufgabe, den BNA wissenschaftlich zu beraten.

 

§ 16

Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur von der Hauptversammlung beschlossen werden. Die Auflösung ist ausgeschlossen, wenn drei Mitglieder für die Weiterführung des Verbandes stimmen.
Bei Auflösung des Verbandes, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Maßnahmen der Arterhaltung in der Tier- und  Pflanzenwelt zu verwenden hat.

 

 

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