Abschnitt 4
Besondere Vorschriften zum
Schutz anderer Tiere

Neben den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung gelten für die bisher nicht genannten Tiere die besonderen Vorschriften des vierten Abschnitts.

 

 

§ 30
Hauskaninchen, Hausgeflügel
und Stubenvögel

(1) Der Absender hat sicherzustellen, daß Hauskaninchen, Hausgeflügel außer Küken, die innerhalb von 60 Stunden nach dem Schlupf den Empfänger erreichen, und Stubenvögel während eines Transports jederzeit ihren Flüssigkeits- und Nährstoffbedarf decken können. Dies gilt - außer bei Stubenvögeln - nicht, wenn die Fahrtzeit weniger als 12 Stunden beträgt.

(2) Beim Transport von Eintagsküken hat der Absender sicherzustellen, daß im Tierbereich eine Temperatur von 25 bis 30° C herrscht.

(2) Beim Transport von Eintagsküken hat der Absender sicherzustellen, daß im Tierbereich eine Temperatur von 25 bis 30° C herrscht.

Der Begriff „Stubenvogel" erfaßt alle Vögel, die als Heimtier gehalten werden, mit Ausnahme der Hausgeflügelarten. Die genannten Tiere – mit Ausnahme von Eintagsküken – müssen bei allen Transporten, die länger als 12 Stunden dauern, in der Lage sein, ihren Flüssigkeits- und Nahrungsbedarf zu decken. Dies kann beispielsweise bei Hauskaninchen über beigegebenes Saftfutter erreicht werden.
Eintagsküken sind in den ersten 60 Lebensstunden in der Lage, ihren Flüssigkeits- und Nährstoffbedarf aus dem Dottersack zu decken. Daher ist es vertretbar, diese Tiere während dieses Zeitraumes nicht zu füttern oder zu tränken. Dem besonderen Wärmebedürfnis von Eintagsküken ist in jedem Fall Rechnung zu tragen.

 

 

§ 31
Haushunde und Hauskatzen

(1) Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß

1. Haushunde und Hauskatzen spätestens nach jeweils acht Stunden getränkt werden,
2. läufige Hündinnen von Rüden getrennt befördert werden.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann diese Frist um höchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn dies weniger belastend für die Tiere ist. Das Tränken kann entfallen, wenn die Tiere jederzeit Zugang zu Wasser haben.

Verteilung der Heimtiere
in bundesdeutschen Haushalten

Grafik, Heimtiere

(2) Haushunde und Hauskatzen unter acht Wochen dürfen nicht ohne das Muttertier befördert werden. Dies gilt nicht, wenn der Transport zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere erforderlich ist.

 

§ 32
Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel

(1) Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel dürfen nur transportiert werden, wenn sie in geeigneter Weise auf den Transport vorbereitet wurden.

(2) Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel dürfen nur befördert werden, wenn schriftliche Anweisungen über Fütterung und Tränkung sowie über eine erforderliche Betreuung mitgeführt werden.

Bei den sonstigen Säugetieren und Vögeln handelt es sich um nichtdomestizierte Tiere, für die ein Transport eine noch größere Belastung darstellt als für Haus- oder Heimtiere. Daher müssen diese Tiere auf einen Transport vorbereitet werden. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, daß sie an die Nähe des Menschen oder an das vorgesehene Transportbehältnis gewöhnt werden.

(3) Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel, die unter das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) fallen, sind entsprechend den "CITES-Leitlinien für den Transport und die entsprechende Vorbereitung von freilebenden Tieren und wildwachsenden Pflanzen" in der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bekanntgemachten Fassung (Bundesanzeiger Nr. 80a vom 29. April 1997) zu befördern und zu betreuen.

(4) Sonstigen Säugetieren und sonstigen Vögeln sollen Beruhigungsmittel nicht verabreicht werden. Falls deren Verabreichung unvermeidbar ist, muß sie unter Aufsicht eines Tierarztes durchgeführt werden. Dem Begleitdokument müssen genaue Angaben über die Verabreichung von Beruhigungsmitteln sowie Anweisungen über das Ernähren und Pflegen entnommen werden können.

Beruhigungsmittel sollten wegen möglicher paradoxer Wirkung oder im Hinblick auf Dosierungsprobleme während eines Transports nicht verabreicht werden. Sollte deren Verabreichung jedoch unvermeidbar sein, so ist darauf zu achten, daß die Tiere während des Transports auf Grund der Behandlung keinen Schaden nehmen.

(5) Geweihtragende Tiere dürfen während der Bastzeit nicht befördert werden.

Während der Bastzeit sind Geweihe der Cerviden außerordentlich schmerzempfindlich. Bereits leichtes Berühren des Bastes kann erhebliche Schmerzen hervorrufen.

(6) Meeressäugetiere müssen von einer sachkundigen Person betreut werden. Behältnisse, in denen Meeressäugetiere befördert werden, dürfen nicht gestapelt werden.

(7) Sonstige Vögel dürfen nur in abgedunkelten Behältnissen befördert werden. Den Tieren muß jedoch soviel Licht zur Verfügung stehen, daß sie sich orientieren und Futter und Wasser aufnehmen können.

 

 

§ 33
Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere

(1) Der Absender hat sicherzustellen, daß wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere in Behältnissen befördert werden. § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.

Zu dieser Kategorie gehören nach der zoologischen Systematik Reptilien, Amphibien, Fische und andere niedriger entwickelte Tiere.

(2) Fische dürfen nur in Behältnissen befördert werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet. Abweichend von Satz 1 dürfen Aale auch in ausreichend feuchter Verpackung befördert werden. Unverträgliche Fische sowie Fische erheblich unterschiedlicher Größe müssen voneinander getrennt werden. Der Absender hat sicherzustellen, daß den besonderen Wasserqualitäts- und Temperaturansprüchen der einzelnen Arten Rechnung getragen wird. Insbesondere muß eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestellt sein.

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© 2000  Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V.,   www.bna-ev.de 
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Geändert:
2000-01-09, SR
2003-08-04, SR