Abschnitt 3
Besondere Vorschriften zum Schutz von Nutztieren
| Der dritte Abschnitt faßt die besonderen Vorschriften für den Transport von Nutztieren zusammen. Entsprechend der Definition in § 2 Nr. 1 der Verordnung gehören zu den Nutztieren im Sinne der Verordnung Einhufer und Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind. |
(1) Wer Nutztiere befördert, muß die Anforderungen der Anlage 4 an die Abtrennung der Tiere sowie die Mindestbodenfläche einhalten; er darf jedoch den Tieren nicht mehr als die doppelte Mindestbodenfläche nach Spalte 2 zur Verfügung stellen. Geschlechtsreife männliche Rinder dürfen in Gruppen nur befördert werden, wenn die Höhe des Transportmittels bei Straßentransporten auf höchstens 50 Zentimeter über dem Widerrist begrenzt ist. Bei Straßen- und Schienentransporten ist die Mindestfläche
| 1. | bei Schweinen und bis zu 24 Monaten alten Pferden um mindestens 20 vom Hundert |
| 2. | bei anderen Nutztieren um mindestens 10 vom Hundert |
zu vergrößern, wenn bei einer Transportdauer von über acht Stunden während des
Transports Außentemperaturen von mehr als 25 °C in dem zu durchfahrenden Gebiet zu
erwarten sind.
![]() |
| Moderner Tiertransporter mit hydraulischem Ladelift und klappbarem Begrenzungskäfig. |
| Für den Transport der Tiere sind
Mindestanforderungen an den Platzbedarf festgelegt. Das Platzangebot für die Tiere wird
aber auch begrenzt, um zu vermeiden, daß die Tiere durch Fahrtbewegungen hin- und
hergeworfen werden. Bei hohen Temperaturen ist im Interesse der Tiere eine geringere
Ladedichte erforderlich. Beim Straßentransport von Bullen muß zur Vermeidung von Verletzungen durch gegenseitiges Bespringen die Höhe des Laderaumes begrenzt werden. Sie darf nicht mehr als 50 Zentimetern über dem Widerrist der Tiere liegen, da dann der sogenannte Torbogenreflex" nicht ausgelöst wird. |
(2) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß
| 1. | milchgebende Kühe, Schafe und Ziegen in Abständen von längstens jeweils 15 Stunden gemolken werden, |
| 2. | Schafen während des Transports Futter zur freien Aufnahme zur Verfügung steht, |
| 3. | enthornte Rinder von horntragenden Rindern getrennt befördert werden, falls dies zur Vermeidung einer Verletzungsgefahr notwendig ist, |
| 4. | Einhufer, mit Ausnahme halfterungewohnter Fohlen und in Einzelboxen beförderter Einhufer, Halfter tragen, |
| 5. | beschlagenen Einhufern, die nicht in Einzelboxen, nicht angebunden oder nicht in abgetrennten Ständen befördert werden, die Eisen der Hinterhufe abgenommen werden. |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Herzfrequenz eines Schweines reagiert stark auf verschiedene Phasen des Tiertransportes (oben). Hohe Ladedichten und lange Fahrtdauer wirken sich negativ auf die Fleischqualität aus. Quelle: Schütte, 1999 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
| Hornlose Rinder können sich nicht ausreichend gegen Aggressionen horntragender Rinder zur Wehr setzen und müssen ausreichend voneinander getrennt sein. Damit Einhufer beim Ver- und Entladen sicher geführt und während des Transports sicher angebunden werden können, müssen ihnen Halfter angelegt werden. Außerdem müssen zur Verminderung des Verletzungsrisikos beschlagenen Einhufern beim Transport in der Gruppe die Hufeisen der Hinterhand abgenommen werden. |
(3) Einhufer dürfen nicht mehrstöckig verladen befördert werden.
(4) Geschlechtsreife männliche Nutztiere müssen von weiblichen Tieren der gleichen Art getrennt befördert werden. Geschlechtsreife Eber sind von gleichgeschlechtlichen Artgenossen getrennt zu befördern. Das gleiche gilt für Hengste, sofern nicht auf andere Weise eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen werden kann.
§ 24
Begrenzung von Transporten
(1) Liegen der Versandort und der Bestimmungsort im Inland, dürfen Nutztiere zur Schlachtstätte nicht länger als acht Stunden befördert werden. Dies gilt nicht, wenn die Transportdauer aus unvorhersehbaren Umständen überschritten wird.
(2) Bei anderen als in Absatz 1 genannten Nutztiertransporten haben der Beförderer und der Transportführer nach einer Transportdauer von höchstens acht Stunden sicherzustellen, daß die Nutztiere entladen und im Rahmen einer 24-stündigen Ruhepause gefüttert und getränkt werden, und zwar an einem Aufenthaltsort, der von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in der jeweils geltenden Fassung zugelassen worden ist. Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Zulassung von Aufenthaltsorten und die jeweilige Zulassungsnummer sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen mit. Dieses gibt die nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in den Mitgliedstaaten zugelassenen Aufenthaltsorte sowie die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.
![]() |
| Transporttiere müssen nach acht Stunden Fahrt abgeladen werden und eine Ruhepause von mindestens 24 Stunden erhalten. Während dieser Zeit müssen sie getränkt und gefüttert werden. |
| Die Bundesregierung hat von der EG-rechtlich vorgesehenen Möglichkeit, den inländischen Schlachttiertransport in Normalfahrzeugen auf höchstens acht Stunden zu beschränken, Gebrauch gemacht. Nach dieser Bestimmung müssen Schlachttiere innerhalb von acht Stunden einschließlich der Zeit zum Verladen der Tiere den Schlachthof erreicht haben. Der Transport von Nutztieren wird unabhängig vom Verwendungszweck grundsätzlich auf acht Stunden begrenzt. Ein Weitertransport ist frühestens zulässig, nachdem die Tiere abgeladen und für mindestens 24 Stunden untergebracht wurden. In dieser Zeit müssen sie in den erforderlichen Abständen gefüttert und getränkt werden. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Straßentransporten nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 411/98, sofern die Nutztiere nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 2 befördert werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Lufttransport.
(5) Auf den Schienen- und Seetransport finden die Vorschriften der Absätze 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 2 über das Entladen und die Ruhepausen keine Anwendung.
| Nutztiere dürfen nur in besonders ausgestatteten Fahrzeugen länger als acht Stunden befördert werden. Hierbei sind die Vorschriften der Anlage über Tränk- und Fütterungsintervalle sowie Fahrt- und Ruhezeiten (s. Anlage 2) einzuhalten. |
(1) Nutztiere dürfen in Straßenfahrzeugen, die zum gewerblichen Transport eingesetzt werden, nur befördert werden, wenn an gut sichtbarer Stelle die Fläche und die Höhe des für die Tiere uneingeschränkt verfügbaren Raumes angegeben ist.
| Diese Angaben sind erforderlich, damit der Transport besser organisiert und bei Kontrollen ohne Ausladen der Tiere auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Flächen überprüft werden kann. Bei ihrer Berechnung sind strenge und präzise Maßstäbe anzulegen. Von der Gesamtladefläche muß die Fläche abgezogen werden, die für die Tiere nicht voll nutzbar ist, wie etwa die über vorstehenden Radkästen oder Bereiche, in denen die Mindesthöhe nicht eingehalten ist. |
(2) In Straßenfahrzeugen zum mehrstöckigen Verladen dürfen Nutztiere nur befördert werden, wenn die Straßenfahrzeuge über eine Vorrichtung zum schnellen Entladen der Tiere in Notfällen verfügen.
![]() |
| In Spezialfahrzeugen kann ein Transport auch über acht Stunden andauern. |
| Bei Verkehrsunfällen beispielsweise scheitert ein schnelles sachgerechtes Eingreifen zugunsten der Tiere häufig daran, daß sich Türen nicht öffnen lassen; schon eine geringe Schräglage des Fahrzeugs kann zum Verklemmen der Ladeklappe führen. Daher sind technische Vorrichtungen notwendig, die auch in diesen Fällen ein sachgerechtes Eingreifen ermöglichen. Das gilt insbesondere bei mehrstöckigen Fahrzeugen. |
(3) Wenn anhand des Transportplans erkennbar ist, daß unter Berücksichtigung der im Straßenverkehr geltenden Sozialvorschriften bei Einsatz nur eines Fahrers der Transport nicht ohne Einhaltung einer Ruhezeit durchgeführt werden kann, hat der Beförderer einen zweiten Fahrer einzusetzen.
| Auch bei Tiertransporten finden die im Straßenverkehr für das Fahrpersonal geltenden Sozialvorschriften Anwendung. Danach müssen Fahrer spätestens nach einer Lenkzeit von 10, in der Regel jedoch schon nach acht Stunden eine Ruhezeit von mindestens 8 bzw. 11 zusammenhängenden Stunden einhalten. Damit sich Ferntransporte dadurch nicht unzumutbar verlängern, muß in diesen Fällen ein zweiter Fahrer eingesetzt werden. |
(4) Der Transportführer hat seine Fahrweise den Straßen- und Verkehrsverhältnissen in der Weise anzupassen, daß keine zusätzlichen Belastungen für die Nutztiere auftreten.
| Den Tieren müssen auch besondere Belastungen durch eine unangemessene Fahrweise erspart werden. Daher muß der Fahrer insbesondere Situationen vermeiden, in denen erhebliche Fliehkräfte auftreten, wie etwa abruptes Bremsen, extremes Beschleunigen sowie schnelles Kurvenfahren. |
§ 26
Kranke oder verletzte Nutztiere
Kranke oder verletzte Nutztiere dürfen zur Schlachtung nur
befördert werden, wenn dies zur Vermeidung weiterer Schmerzen, Leiden oder Schäden
erforderlich ist, es sei denn, die Tiere sind transportunfähig.
§ 27
Transportunfähige Nutztiere
(1) Transportunfähig sind Nutztiere, die auf Grund ihrer Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen in das Transportmittel zu gelangen oder bei denen auf Grund ihres Zustandes abzusehen ist, daß sie dieses aus eigener Kraft nicht wieder verlassen können.
Transportunfähig sind insbesondere
| 1. | festliegende Nutztiere und Nutztiere, die nach Ausgrätschen nicht oder nur unter starken Schmerzen gehen können, |
| 2. | Nutztiere mit Gliedmaßen- oder Beckenfrakturen oder anderen Frakturen, die die Bewegung sehr behindern oder starke Schmerzen verursachen. |
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für festliegende Nutztiere, die auf Grund ihres geringen Körpergewichts ohne Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden von einer Person auf das Transportmittel getragen werden können.
Außerdem gelten insbesondere Nutztiere als transportunfähig, die
| 1. | große, tiefe Wunden haben, |
| 2. | starke Blutungen aufweisen, |
| 3. | ein stark gestörtes Allgemeinbefinden zeigen oder |
| 4. | offensichtlich längere Zeit unter anhaltenden starken Schmerzen leiden. |
(2) Bestehen Zweifel über die Transportfähigkeit eines kranken oder verletzten Nutztieres, so ist ein Tierarzt hinzuzuziehen. Stellt dieser die Transportfähigkeit fest, so hat er dies schriftlich zu bescheinigen.
| Soll ein transportunfähiges Tier geschlachtet oder anderweitig getötet werden, darf es nicht mehr transportiert werden. Die Schlachtung bzw. Tötung muß an Ort und Stelle erfolgen. Es ist daher insbesondere unzulässig, ein verletztes oder festliegendes Tier aus dem Stall heraus auf das Transportfahrzeug zu ziehen oder auf eine andere Art und Weise aufzuladen. |
§ 28
Vor dem Transport erkrankte oder
verletzte Nutztiere
(1) Der Absender und der Transportführer haben sicherzustellen, daß kranke oder verletzte Nutztiere unter größtmöglicher Schonung befördert werden. Die Nutztiere dürfen nur zu der am schnellsten erreichbaren zur Schlachtung kranker oder verletzter Nutztiere bestimmten Schlachtstätte befördert werden. Der Transport soll in der Regel zwei Stunden nicht überschreiten. Es ist verboten, kranke oder verletzte Nutztiere länger als drei Stunden zu befördern oder befördern zu lassen. Abweichend von Satz 4 dürfen Nutztiere, die von Inseln stammen, auf denen es keine Schlachtstätte nach Satz 2 gibt, bis zu fünf Stunden befördert werden.
![]() |
| Ob ein krankes oder verletztes Tier transportfähig ist, muß im Zweifelsfall von einem Tierarzt entschieden werden. |
| 1. | den Absender beim Treiben und Befördern innerhalb des Herkunftsbetriebs, |
| 2. | den Transportführer beim Verladen und beim Transport. |
(3) Der Absender oder der Beförderer, sofern dieser die Schlachtung veranlaßt, hat sicherzustellen, daß kranke oder verletzte Nutztiere nur befördert werden, wenn sichergestellt ist, daß sie nach Ankunft an der Schlachtstätte unverzüglich geschlachtet werden.
| 1. | um ihm Linderung zu verschaffen, |
| 2. | um die Notschlachtung oder anderweitige Tötung zu ermöglichen oder |
| 3. | auf tierärztliche Anordnung. |
§ 29
Während des Transports erkrankte
oder verletzte Nutztiere
Wenn ein Nutztier während des Transports so schwer erkrankt oder sich so schwer verletzt, daß ein weiterer Transport mit erheblichen Belastungen für das Tier verbunden sein würde, hat der Transportführer sicherzustellen, daß es unverzüglich tierärztlich behandelt oder in dem Transportmittel notgeschlachtet oder anderweitig getötet wird. § 28 Abs. 4 gilt entsprechend.
| © 2000 Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V., www.bna-ev.de | |
| Erstellt: Geändert: |
2000-01-09, SR 2003-08-04, SR |