Abschnitt 2
Transport in Behältnissen

In Abschnitt 2 sind die Vorschriften zusammengefaßt, die neben den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung beim Transport von Tieren in Behältnissen zu berücksichtigen sind. Hierbei werden, soweit dies nicht bereits im Rahmen der allgemeinen Regelungen in Abschnitt 1 der Verordnung geschehen ist, im wesentlichen die materiellen Bestimmungen der Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Beförderung in Behältnissen vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2413), geändert durch Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), in die Verordnung übernommen.

 

 

§ 17
Allgemeine Anforderungen

Behältnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, dürfen beim Verladen nicht gestoßen, geworfen oder gestürzt werden. Sie sind so zu verladen, daß sie nicht verrutschen können. Die Behältnisse müssen sich außer während des Verladens von Geflügel stets in aufrechter Stellung befinden.

 

§ 18
Besondere Anforderungen an Behältnisse

Der Absender hat sicherzustellen, daß außer beim Lufttransport und den damit im Zusammenhang stehenden Landtransporten die Tiere nur in Behältnissen befördert werden, die den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen, und daß, soweit in der Anlage Mindest- oder Höchstzahlen je Behältnis vorgeschrieben sind, diese eingehalten werden. Übernimmt der Beförderer das Verbringen der Tiere in die Behältnisse, so hat dieser dies sicherzustellen.

Die in Anlage 3 genannten Vorgaben entsprechen im wesentlichen den Bestimmungen der o.g. Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Beförderung in Behältnissen. Die Anforderungen an Behältnisse zum Transport von Hühnern, Perlhühnern, Enten, Puten und Gänsen wurden in enger Anlehnung an die Empfehlung des Europarates zum Transport von Geflügel festgelegt.

 

 

§ 19
Nachnahmeversand

Tiere dürfen mit Nachnahme nicht in das Ausland versandt werden. Der Absender darf Tiere nur dann mit Nachnahme versenden, wenn sie schriftlich bestellt worden sind und der Empfänger schriftlich zugesichert hat, daß die Tiere sofort nach ihrem Eintreffen angenommen werden. Haben Absender und Empfänger eine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes, oder handeln sie gewerbsmäßig mit landwirtschaftlichen Nutztieren, so kann der Empfänger diese schriftliche Zusicherung für einen Zeitraum von jeweils höchstens 12 Monaten im voraus erteilen. Die Bestellung bedarf dann nicht der Schriftform.

 

 

§ 20
Pflichten des Absenders

(1) Tiere dürfen nur versandt werden, wenn sich der Absender von der Richtigkeit der Empfängeranschrift überzeugt hat. Auf der Sendung müssen die zustellfähigen Anschriften des Absenders und Empfängers angegeben sein. Der Absender muß den Empfänger vor der Absendung über die Absende- und voraussichtliche Ankunftszeit, den Bestimmungsort sowie über die Versandart unterrichten.

(2) Der Absender hat sicherzustellen, daß nur solche Behältnisse verwendet werden, die die Tiere vor vorhersehbaren schädlichen Witterungseinflüssen schützen, oder sicherzustellen, daß während des Transports auf andere Weise der gleiche Schutz gewährt wird.

(3) Der Absender hat sicherzustellen, daß Tiere, deren Beförderung voraussichtlich 12 Stunden oder länger dauert, vor dem Einladen oder der Annahme durch den Beförderer gefüttert und getränkt werden; die Tiere dürfen nicht überfüttert werden.

(4) Der Absender hat sicherzustellen, daß die Tiere im Behältnis in der Lage sind, beigegebenes Futter und Trinkwasser auch während eines etwa notwendigen Rücktransports in ausreichender Menge aufzunehmen; außerdem hat er auf der Sendung Angaben über Art und Zahl der Tiere sowie über die Fütterung im Notfall zu machen.

Ihren Bedürfnissen entsprechend müssen die Tiere vor einer längeren Beförderung angemessen gefüttert und getränkt werden. Da der Absender die Beförderung veranlaßt, hat dieser die dafür notwendigen Maßnahmen in die Wege zu leiten. In den Beförderungspapieren müssen die für die Fütterung und Tränkung notwendigen Informationen vermerkt werden. Wechselwarme Tiere wie Reptilien und Amphibien brauchen in der Regel während der Beförderung nicht gefüttert und getränkt zu werden.

(5) Der Absender hat sicherzustellen, daß bei Nichtabnahme einer Sendung der etwa notwendige Rücktransport spätestens mit Ablauf des Freitags oder vor Feiertagen abgeschlossen werden kann.

 

 

§ 21
Pflichten des Beförderers

Der Beförderer hat sicherzustellen, daß Wirbeltiere vor schädlichen Witterungseinflüssen geschützt werden, wenn diese für den Absender nicht vorhersehbar waren.

 

 

§ 22
Maßnahmen bei Ankunft der Tiere

(1) Wird die Abnahme verweigert oder wird die Sendung nicht abgeholt, so sind die Wirbeltiere, soweit notwendig, vom Beförderer zu ernähren und zu pflegen; sie sind mit der nächsten Möglichkeit an den Absender zurückzubefördern.

(2) Sendungen von Wirbeltieren, die beim ersten Zustellversuch nicht ausgeliefert werden können, sind bei nächster Gelegenheit, spätestens nach Ablauf von sechs Stunden, erneut zuzustellen oder mit der nächsten Möglichkeit zurückzubefördern.

 

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© 2000  Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V.,   www.bna-ev.de 
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2000-01-09, SR
2003-08-04, SR