§ 6
Ernähren und Pflegen

(1) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß der Transport zum Ernähren und Pflegen der Wirbeltiere unter Berücksichtigung von Anzahl und Art der Tiere sowie der Dauer des Transports von ausreichend vielen Personen mit den hierfür notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten begleitet wird. Dies gilt nicht, wenn
1. die Tiere in Behältnissen befördert werden, die über geeignete Fütterungs- und auslaufsichere Tränkvorrichtungen verfügen, und Nahrung und Flüssigkeit für einen mindestens doppelt so langen Transport wie den geplanten beigegeben sind,
2. der Transportführer diese Verpflichtung des Beförderers übernimmt oder
3. der Absender einen Beauftragten bestimmt hat, der das Ernähren und Pflegen der Tiere an geeigneten Aufenthaltsorten sicherstellt.
Der aus dem Tierschutzgesetz stammende Begriff „Pflege" ist weit auszulegen und umfaßt alle Tätigkeiten zur Versorgung der Tiere mit Ausnahme des Ernährens.
Klimatisiertes Transportfahrzeug mit Tränke- und Fütterungsvorrichtung

Klimatisiertes Transportfahrzeug mit Tränke- und Fütterungsvorrichtung.

(2) Der Beförderer hat sich zu vergewissern, daß
1. der Empfänger die für die Übernahme der Tiere notwendigen Vorkehrungen und,
2. im Falle eines Transports nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, der Absender die notwendigen Vorkehrungen zum Ernähren und Pflegen der Tiere während des Transports getroffen hat. Ist es im Falle eines Transports nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 nicht möglich, die Behältnisse einzusehen, so hat sich der Beförderer in den Fällen, in denen der Absender die Tiere in die Behältnisse verbringt, schriftlich bestätigen zu lassen, daß die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 von diesem erfüllt sind.

(3) Im Rahmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 haben der Beförderer, der Transportführer oder der Beauftragte des Absenders sicherzustellen, daß die Wirbeltiere unter Beachtung der Anforderungen der Anlage 2 ernährt und gepflegt werden. Sofern in Anlage 2 oder in § 30 oder 31 nichts anderes bestimmt ist, ist hierbei sicherzustellen, daß Säugetiere und Vögel während des Transports spätestens nach jeweils 24 Stunden gefüttert und spätestens nach jeweils 12 Stunden getränkt werden. Die nach den Sätzen 1 und 2 einzuhaltenden Fristen können im Einzelfall um höchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn dies für die Tiere weniger belastend ist. Das Füttern und Tränken kann entfallen, wenn die Tiere während des Transports jederzeit Zugang zu Nahrung und Flüssigkeit haben.

(4) Für das Ernähren und Pflegen der Tiere muß eine geeignete Beleuchtung vorhanden sein.

 

 

§ 7
Anforderungen an Transportmittel

(1) Wirbeltiere dürfen nur in Transportmitteln befördert werden, die so beschaffen sind, daß die Tiere sich nicht verletzen können. Transportmittel müssen insbesondere
1. aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt sein,
2. sich in technisch und hygienisch einwandfreiem Zustand befinden,
3. allen Transportbelastungen sowie Einwirkungen durch die Tiere ohne eine für die Gesundheit der Tiere nachteilige Beschädigung standhalten,
4. den Tieren Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen und starken Witterungsschwankungen bieten,
5. bezüglich des Luftraums den Transportbedingungen und der jeweiligen Tierart angepaßt sein,
6. über Einrichtungen verfügen, die gewährleisten, daß für die Tiere jederzeit eine ausreichende Lüftung sichergestellt ist,
7. über einen rutschfesten Boden verfügen, der
a) stark genug ist, das Gewicht der beförderten Tiere zu tragen,
b) so beschaffen ist, daß die Tiere sich nicht verletzen können, auch wenn der Boden nicht dicht gefugt ist oder Löcher aufweist,
c) mit einer ausreichenden Menge Einstreu zur Aufnahme der tierischen Abgänge bedeckt ist, sofern der gleiche Zweck nicht durch ein anderes Verfahren erreicht wird,
8. so beschaffen sein, daß die Tiere nicht entweichen und sich nicht verletzen können, auch wenn sie einzelne Körperteile herausstrecken,
9. über Türen, Deckel oder Ladeklappen verfügen, die sicher schließen und die sich nicht selbsttätig öffnen können.

(2) Der Beförderer muß ferner sicherstellen, daß Transportmittel an gut sichtbarer Stelle der Außenseite mit der Angabe "lebende Tiere" oder einer gleichbedeutenden Angabe sowie mit einem Symbol für lebende Tiere versehen sind. Die Transportmittel müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

(3) Transportfahrzeuge müssen
1. soweit notwendig über Vorrichtungen verfügen, an denen
a) Trennwände befestigt werden können,
b) Tiere sicher angebunden werden können,
 
Symbol für lebendeTiere

Transportfahrzeuge müssen mit
einem Symbol für lebendeTiere
versehen werden.

2. ausgenommen Transporte in Behältnissen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 so konstruiert sein, daß jedes einzelne Säugetier im Bedarfsfall von einer Person erreicht werden kann,
3. mit einem festen Dach oder einer wasserdichten Plane versehen sein. Dies gilt nicht für den Transport von Geflügel auf offenen Lastwagen, wenn technische Einrichtungen verfügbar sind, mit denen die Tiere bei ungünstiger Witterung, insbesondere vor Nässe oder niedrigen Temperaturen, geschützt werden können.

 

 

§ 8
Bescheinigungen

Behördliche Bescheinigungen nach dieser Verordnung müssen der zuständigen Behörde im Original oder im Falle des § 40 Satz 3 in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Bescheinigungen über Transporte, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein. Satz 1 gilt entsprechend für die Transporterklärung und den Transportplan.

 

 

§ 9
Planung

Der Beförderer muß den Transport so planen und solche Vorkehrungen treffen, daß die Tiere während des Transports auch dann mindestens in ihrer Art und ihrer Entwicklung angemessenen Zeitabständen gefüttert und getränkt werden können, wenn aus unvorhersehbaren Umständen der Transport nicht wie geplant durchgeführt werden kann.

Jeder Transport muß sorgfältig geplant werden. Dabei müssen insbesondere Fahrtroute, Entfernungen, die voraussichtlichen Witterungsverhältnisse und Fahrtdauer sowie Aufenthaltsorte zur Versorgung der Tiere berücksichtigt werden. Auch für den Fall, daß aus unvorhersehbaren Gründen vom geplanten Transportweg abgewichen werden muß, ist sicherzustellen, daß die Tiere in den vorgegebenen Intervallen versorgt werden können. Ferner ist darauf zu achten, daß sämtliche für den beabsichtigten Transport erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.
Vor jedem Transport muß eine sorgfältige des Transportweges erfolgen
Vor jedem Transport muß eine sorgfältige Planung des Transportweges erfolgen.

 

 

§ 10
Transporterklärung

Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß beim Transport von Wirbeltieren eine Erklärung mitgeführt wird, die folgende Angaben (Transporterklärung) enthält:
1. Herkunft und Eigentümer der Tiere,
2. Versandort und Bestimmungsort sowie
3. Tag und Uhrzeit des Verladebeginns.

 

 

§ 11
Erlaubnis und Registrierung

(1) Gewerbliche Beförderer von Wirbeltieren bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Im Inland ansässige gewerbliche Beförderer haben bei dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 folgende Angaben zu machen:
1. Name und Anschrift des Beförderers,
2. Art der Wirbeltiere, deren Transport beabsichtigt ist, sowie
3. Art, Anzahl und amtliches Kennzeichen, verfügbare Ladefläche, Art der Fütterungs-, Tränk- und Belüftungseinrichtungen der Transportfahrzeuge.

 

(3) Die Erlaubnis wird im Inland ansässigen gewerblichen Beförderern erteilt, wenn
1.   die für die Tätigkeit verantwortliche Person zuverlässig im Hinblick auf den Tierschutz ist und
2.   die der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und Transportmittel den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Die Erlaubnis kann mit Auflagen und unter Bedingungen erteilt werden. Die zuständige Behörde erfaßt die Betriebe, denen eine Erlaubnis erteilt wurde, unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.

(4) Die Erlaubnis, die die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates entsprechend den Bestimmungen des Artikels 5 Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 340 S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L.174 S. 1), einem in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen oder einem gewerblichen Beförderer, der in einem Drittland ansässig ist, erteilt hat, steht der Erlaubnis nach Absatz 1 gleich.

(5) Änderungen im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 2 sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(6) Eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis ist in jedem Transportfahrzeug mitzuführen.

Es wird ein allgemeiner tierschutzrechtlicher Erlaubnisvorbehalt für den gewerbsmäßigen Transport von Wirbeltieren eingeführt. Von dieser Bestimmung werden alle gewerbsmäßigen Tiertransporteure unabhängig von ihrem Geschäftssitz erfaßt. Erlaubnisträger ist der Gewerbetreibende. Zur Abgrenzung der Gewerbsmäßigkeit sind die Bestimmungen der Gewerbeordnung anzuwenden.

 

 

§ 11a
Widerruf, Rücknahme und Ruhen der Erlaubnis

(1) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Erlaubnis bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe anordnen, wenn
1.

die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen oder

2.

Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts betreffend die Aufhebung von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(2) Die zuständige Behörde macht den Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt.

 

 

§ 12
Kennzeichnung

Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß die Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sie befördert werden, so gekennzeichnet sind, daß während des Transports die Nämlichkeit der Tiere oder der Behältnisse festgestellt werden kann.

Wirbeltiere müssen insbesondere zu Kontrollzwecken gekennzeichnet werden. Kennzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen angebracht wurden, genügen, sofern dadurch die Identität der Tiere festgestellt werden kann. Für die Kennzeichnung von Nutztieren sind die einschlägigen tierseuchenrechtlichen Bestimmungen maßgeblich.

 

 

§ 13
Sachkunde

(1) Wer Tiere befördert, muß über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen. Satz 1 gilt nicht für Transporte in Behältnissen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

(2) Im Inland ansässige gewerbliche Beförderer haben sicherzustellen, daß ein Transport von Nutztieren und Hausgeflügel mindestens von einer Person durchgeführt oder begleitet wird, die im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über ihre Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist, die diese Sachkundebescheinigung während des Transports mitführt. Satz 1 gilt nicht für Transporte in Behältnissen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

(3) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 nachgewiesen worden ist oder die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllt sind. Die Sachkundebescheinigung bezieht sich auf die Tierkategorie, auf die sich die Prüfung nach Absatz 4 oder die Ausbildung nach Absatz 7 erstreckt hat.

(4) Auf Antrag führt die zuständige Stelle eine Prüfung der Sachkunde bezogen auf die im Antrag benannten Tierkategorien durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:

1. im Bereich der Kenntnisse:
a) Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie,
b) tierschutzrechtliche Vorschriften,
c) Ernähren und Pflegen von Tieren, insbesondere deren Bedarf und Verhalten,
d) Eignung und Kapazität der verschiedenen Transportmittel und
e) Maßnahmen zum Nottöten und Notschlachten von Tieren.
2. im Bereich der Fertigkeiten:
a) Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Tiertransporten,
b) Beurteilen der Transportfähigkeit von Tieren,
c) Führen und Treiben von Tieren und
d) bei milchgebenden Kühen, Schafen und Ziegen zusätzlich Melken von Tieren.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(6) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten zulässig.

(7) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung absehen, wenn

1. der erfolgreiche Abschluß eines Hochschulstudiums oder Fachhochschulstudiums im Bereich der Landwirtschaft oder Tiermedizin,
2. eine bestandene Abschlußprüfung in den Berufen Fleischer, Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder anderer anerkannter Berufsabschlüsse oder Nachweise, die die erforderliche Sachkunde voraussetzen, oder
3. die regelmäßige Durchführung von gewerblichen Tiertransporten ohne Beanstandung wegen des Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen seit mindestens drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachgewiesen wird und keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen.
Bei bestimmten Personen kann von der Prüfung abgesehen werden. Das gilt, wenn sie bestimmte berufsqualifizierende Ausbildungen vorweisen oder vor Inkrafttreten der Verordnung einen ausreichenden beruflichen Umgang mit den Tieren beispielsweise durch Vorlage von Arbeitsverträgen nachweisen können.

(8) Die Sachkundebescheinigung ist zu entziehen, wenn Personen wiederholt oder grob Anforderungen dieser Verordnung zuwidergehandelt haben und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies auch weiterhin geschieht.

 

 

§ 14
Schienentransport

(1) Tiere dürfen nur in gedeckten Wagen befördert werden. Die Wagen müssen eine hohe Fahrtgeschwindigkeit zulassen.

(2) Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß Einhufer angebunden befördert werden, und zwar so, daß sie bei Querverladung zu derselben Seite des Wagens schauen oder bei Längsverladung sich gegenüberstehen. Satz 1 gilt nicht, sofern die Tiere im Transportmittel in Einzelboxen untergebracht werden. Fohlen und halfterungewohnte Tiere müssen nicht angebunden werden.

(3) Die Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, müssen so verladen sein, daß sich ein Begleiter zwischen ihnen bewegen kann.

(4) Bei der Zugbildung und Verschubbewegung sind heftige Stöße der Wagen zu vermeiden.

Die Abgitterungen von Tieren in den Fahrzeugen soll eine Durchmischung der Tiere verhindern und sie vor zu starken Fliehkräften schützen
Die Abgitterungen von Tiergruppen in den Fahrzeugen soll eine Durchmischung der Tiere verhindern und sie vor zu starken Fliehkräften schützen.
Um Tiere beim Schienentransport vor negativen Witterungseinwirkungen zu schützen, müssen sie in gedeckten Waggons befördert werden. Einhufer müssen angebunden oder in Einzelboxen befördert werden, damit die Tiere sich nicht gegenseitig verletzen und auftretenden Fliehkräften leichter entgegenwirken können. Um die Tiere pflegen und gegebenenfalls ernähren zu können, müssen sie für eine Betreuungsperson zugänglich sein. Bei der Zusammenstellung des Zuges müssen Waggons, in denen sich Tiere befinden, schonend rangiert werden.


 

§ 15
Schiffstransport

(1) Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß beim Schiffstransport auf offenem Deck die Tiere

1. in Behältnissen untergebracht sind, die vor Verrutschen gesichert sind, oder
2. in Vorrichtungen untergebracht sind, die Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen und Schutz vor Seewasser bieten.

(2) Bei vorhergesagten extremen Witterungsverhältnissen, die zu Verletzungen und Schäden der Tiere führen können, dürfen Transporte nicht durchgeführt werden.

(3) Für die Betreuung der Tiere muß eine sachkundige, weisungsbefugte Person zur Verfügung stehen, die Notversorgung leisten kann.

(4) Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß die Tiere angebunden oder in Verschlägen, Buchten oder Behältnissen untergebracht werden.

(5) Verschläge, Buchten und Behältnisse, in denen Tiere untergebracht sind, müssen jederzeit einsehbar und zugänglich sowie ausreichend beleuchtet und belüftet sein.

(6) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß alle Teile des Schiffes, in denen Tiere untergebracht sind, über ein wirksames Abflußsystem für flüssige tierische Abgänge verfügen. Das Abflußsystem ist in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.

(7) Ein Instrument, mit dem Tiere im Bedarfsfall unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden getötet werden können, ist mitzuführen.

(8) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß das Schiff

1. für die Dauer des Seetransports mit ausreichenden Vorräten an Trinkwasser, wenn das Schiff nicht über ein Trinkwasseraufbereitungssystem verfügt, und geeignetem Futter bestückt ist und
2. über geeignete Einrichtungen mit trockener und weicher Einstreu verfügt, in denen kranke oder verletzte Tiere abgesondert und gegebenenfalls behandelt werden können.

(9) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Schiffstransport von Tieren in Schienen- oder Straßenfahrzeugen. Bei diesem Transport müssen die Fahrzeuge, in denen die Tiere untergebracht sind, fest verzurrt und die Tiere so untergebracht sein, daß zu jedem Tier ein direkter Zugang besteht.

Beim Schifftransport muß der Besonderheit dieser Transportart Rechnung getragen werden. Eine sichere und geschützte Unterbringung der Tiere kommt besondere Bedeutung zu. Zudem müssen zum Vorsorgen der Tiere ausreichend Vorräte mitgeführt werden. Für eine eventuelle Nottötung einzelner Tiere muß ein geeignetes Gerät, wie etwa ein Bolzenschußapparat, mitgeführt werden.

 

 

§ 16
Lufttransport

(1) Luftfahrtunternehmen müssen Tiere beim Lufttransport entsprechend den Bestimmungen der IATA Richtlinien für den Transport von lebenden Tieren in der vom Bundesministerium für Umwelt, Narturschutz und Reaktorsicherheit bekannt gemachten Fassung (BAnz. Nr. 151a vom 15. August 1998) befördern.

(2) Gegen zu hohe oder zu niedrige Temperaturen oder starke Luftdruckschwankungen im Tierbereich sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(3) § 15 Abs. 7 gilt für Frachtflugzeuge entsprechend.

 

 

 

 


© 2000  Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V.,   www.bna-ev.de 
Erstellt:
Geändert:
2000-01-09, SR
2003-08-04, SR