Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Der Abschnitt 1 enthält die allgemeinen, grundsätzlichen Regelungen für den Transport von Tieren vom Verladen, von der Ernährung und Pflege der Tiere, den Anforderungen an die verschiedenen Transportmittel bis hin zur Planung und Abwicklung von Transporten. Außerdem sind im Interesse der Rechtssicherheit die in der Verordnung verwendeten Fachbegriffe erläutert.

 

 

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt den Schutz von Tieren beim Transport.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. den nicht gewerblichen Transport von Heimtieren, die von einer natürlichen Person begleitet werden,
2. den nicht gewerblichen Transport sonstiger Tiere mit Ausnahme der §§ 2 bis 7 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 33 sowie 41 und 42,
3. den nicht gewerblichen Transport von Tieren im Rahmen jahreszeitlich bedingter Wanderhaltung oder
4. Tiere, die auf fremdflaggigen Schiffen befördert werden, die durch das deutsche Küstenmeer oder den Nord-Ostsee-Kanal fahren.

(3) Auf den Transport von Fischen sind § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3, §§ 5, 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Nr. 6 und 7, § 17 Satz 3 sowie § 20 Abs. 3 und 4 erster Halbsatz nicht anzuwenden.

 

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Nutztiere:
Einhufer und Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind;
Als „Nutztiere" werden die großen üblicherweise landwirtschaftlich gehaltenen Tiere bezeichnet.
2. Kranke oder verletzte Tiere:
Tiere mit gestörtem Allgemeinbefinden oder einer Verletzung, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist;
Gestörtes Allgemeinbefinden zeigt sich bei Tieren insbesondere durch
  • anhaltende ungewöhnliche Unruhe oder allgemeine Teilnahmslosigkeit,
  • nachhaltige Verweigerung der Futteraufnahme,
  • erheblich von den Normalwerten abweichende Körpertemperatur,
  • erheblich beschleunigten Puls oder erheblich beschleunigte Atmung ohne körperliche Belastung sowie
  • erkennbare Schwächezustände.

Verletzt im Sinne dieser Verordnung sind Tiere, deren Verletzungen mit Schmerzen oder Leiden verbunden sind. Tiere mit leichten oder chronischen Erkrankungen, die nicht mit gestörtem Allgemeinbefinden einhergehen oder mit Verletzungen, die für das Tiere nicht belastend sind, gelten in diesem Sinne nicht als krank oder verletzt.

3. Transportmittel:
Teile von Straßenfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Luftfahrzeugen, die für den Transport von Tieren benutzt werden, sowie Behältnisse zum Transport von Tieren;
Transportmittel sind sowohl die für die Unterbringung der Tiere in Fahrzeugen bestimmten Laderäume als auch für den Transport verwendete Behältnisse. Fahrbare Gatter zum Führen von Nutztieren sind dagegen keine Transportmittel im Sinne der Verordnung.

Klimatisiertes Transportsystem (hier auf einer Messe), das die hohen Anforderungen eines streßfreien Tiertransportes erfüllt
Klimatisiertes Transportsystem (hier auf einer Messe), das die hohen Anforderungen eines streßfreien Tiertransportes erfüllt.

4. Verladen:
das Verbringen in ein oder aus einem Transportmittel;
5. Transport:
das Befördern von Tieren in einem Transportmittel einschließlich des Verladens;
6. Aufenthaltsort:
ein Ort, an dem der Transport zum Zwecke des Ruhens, Fütterns oder Tränkens der Tiere unterbrochen wird;
Aufenthaltsorte müssen von der zuständigen Behörde entsprechend der VO (EG) Nr. 1255/97 zugelassen sein; sie dienen der Unterbringung und Versorgung der Tiere während der einzuhaltenden 24-stündigen Ruhepausen während eines über acht stündigem grenzüberschreitenden Transports von Nutztieren. Sie sind im Transportplan zu benennen.
7. Umladeort:
ein Ort, an dem der Transport zum Zwecke des Umladens der Tiere von einem Transportmittel in ein anderes unterbrochen wird;
8. Versandort:
a) der Ort, an dem ein Tier erstmals in ein Transportmittel verladen wird,
b) zugelassene Märkte und Sammelplätze, wenn der Ort, an dem die Tiere erstmals verladen wurden, weniger als 50 Kilometer von diesen Märkten oder Sammelplätzen entfernt ist,
c) andere als in Buchstabe b genannte Märkte und Sammelplätze, an denen die Tiere entladen und mindestens acht Stunden lang untergebracht, getränkt und gefüttert werden, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort oder
d) alle Orte, an denen die Tiere entladen und mindestens 24 Stunden lang untergebracht, getränkt, gefüttert und soweit notwendig behandelt werden, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort;
Der Definition des Versandorts kommt besondere Bedeutung zu. Daraus ergibt sich nämlich der Beginn eines Transports und somit der Bezugspunkt zur Festlegung der erforderlichen Versorgungsmaßnahmen der Tiere.

Beispiel: Vom Ort des erstmaligen Aufladens der Tiere bis zum Sammelplatz oder Markt sind mehr als 50 Kilometer zurückzulegen. Dieser Ort gilt nach Buchstabe c nur dann als Versandort, wenn die Tiere hier mindestens acht Stunden untergebracht und versorgt worden sind. Ist dies nicht der Fall, gilt der Ort des erstmaligen Verladens als Versandort und bereits von da an beginnen die Fristen für die Versorgung der Tiere zu laufen.
9. Bestimmungsort:
der Ort, an dem ein Tier endgültig von einem Transportmittel entladen wird, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort;
10. Beförderer:
wer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Unternehmung Tiere befördert;
11. Transportführer:
wer den Transport für sich selbst oder den Beförderer begleitet;
12. Grenzkontrollstelle:
amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physischer Untersuchung von Tieren und Waren an der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen oder Flughafen.
Die Begriffe „Beförderer" und „Transportführer" werden definiert, um bestimmte Pflichten genauer zuordnen zu können. Zu den Beförderern in diesem Sinne gehören unter anderem auch Landwirte.


 

§ 3
Verbote

(1) Es ist verboten, kranke oder verletzte Wirbeltiere zu befördern oder befördern zu lassen. Dies gilt nicht für den Transport von Tieren

1. zur tierärztlichen Behandlung oder wenn der Transport sonst zur Vermeidung weiterer Schmerzen, Leiden oder Schäden notwendig ist,
2. auf tierärztliche Anweisung zu diagnostischen Zwecken oder
3. im Rahmen nach § 8 des Tierschutzgesetzes genehmigter oder nach § 8a des Tierschutzgesetzes angezeigter Tierversuche.

Die §§ 26 bis 29 bleiben unberührt.

Das grundsätzliche Verbot, kranke oder verletzte Tiere zu befördern, ist eine Kernregelung. Sie soll den Tieren unnötige Schmerzen, Leiden oder Schäden ersparen.

Dieses Verbot gilt sowohl für den Beförderer als auch den Auftraggeber eines solchen Transports. Der Transport kranker oder verletzter Nutztiere ist in den §§ 26 bis 29 geregelt.

Beim Transportverbot gibt es bestimmte Ausnahmen. Dabei wird davon ausgegangen, daß der Transport letztlich auch im Interesse der Tiere notwendig ist und die betroffenen Tiere unter größter Schonung und mit den entsprechenden Hilfsmitteln befördert werden.

Der Versand kranker Versuchstiermutanten (Tiere,die auf Grund von Versuchen verändertes Erbgut aufweisen) ist in einigen Fällen unumgänglich und muß daher auch als Ausnahme zulässig sein. Diese Ausnahme ist aber grundsätzlich auf den Transport solcher Tiere beschränkt, die im Rahmen eines genehmigten oder angezeigten Tierversuchs benötigt werden.


Jungtiere, die noch nicht entwöhnt sind, dürfen nur zusammen mit dem Muttertier transportiert werden.
Jungtiere, die noch nicht entwöhnt sind, dürfen nur zusammen mit dem Muttertier transportiert werden.

(2) Junge Säugetiere, bei denen der Nabel noch nicht vollständig abgeheilt ist, sowie Säugetiere, die voraussichtlich während des Transports gebären, sich in der Geburt befinden oder die vor weniger als 48 Stunden geboren haben, dürfen nicht befördert werden. Satz 1 gilt nicht

1. für Fohlen,
2. wenn der Transport zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere notwendig ist oder
3. wenn Säugetiere, die sich in der Geburt befinden, zur Schlachtstätte befördert werden, sofern sie ein ungestörtes Allgemeinbefinden aufweisen und ein Tierarzt schriftlich die Transportfähigkeit bescheinigt hat. § 28 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.

Säugetiere, die noch nicht vom Muttertier abgesetzt sind oder die noch nicht an das selbständige Aufnehmen von Futter und Trank gewöhnt sind, dürfen nur gemeinsam mit dem Muttertier befördert werden.

Für Tiere, bei denen voraussichtlich während des Transports die Geburt eintreten wird oder die innerhalb von 48 Stunden vor Transportbeginn geboren haben, bedeutet der Transport eine besondere Belastung. Das gilt auch für junge Säugetiere, die noch nicht entwöhnt oder erst vor kurzem abgesetzt worden sind. Ein Transport solcher Tiere ist daher grundsätzlich nur zulässig, wenn er zu therapeutischen Zwecken oder sonst im Interesse der Tiere erforderlich ist.


 

§ 4
Grundsätze

Jeder Transport stellt eine Belastung für die Tiere dar. Die folgenden Grundsätze sollen dazu beitragen, diese Belastungen im Interesse des Tierschutzes zu minimieren.

(1) Ein Wirbeltier darf nur befördert werden, sofern sein körperlicher Zustand den geplanten Transport erlaubt und für den Transport sowie die Übernahme des Tieres am Bestimmungsort die erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind.

(2) Während eines Transports muß dem Wirbeltier genügend Raum zur Verfügung stehen. Werden mehrere Wirbeltiere befördert, so muß jedem Tier ein uneingeschränkt benutzbarer Raum zur Verfügung stehen, der so bemessen ist, daß alle Tiere in ihrer natürlichen aufrechten Haltung stehen sowie alle Tiere mit Ausnahme erwachsener Pferde gleichzeitig liegen können, wenn nicht zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere andere Erfordernisse bestehen. Bei der Bemessung des uneingeschränkt benutzbaren Raumes müssen die Art, das Gewicht, die Größe, das Alter, der jeweilige Zustand der Tiere und die Dauer des Transports berücksichtigt sein.

(3) Bei einem Wirbeltier, das während eines Transports erkrankt oder verletzt wird, haben der Beförderer und der Transportführer unverzüglich eine Notbehandlung durchzuführen oder zu veranlassen, soweit dies auf Grund der Belastungen des Tieres erforderlich ist. Soweit notwendig, sind die Tiere tierärztlich zu behandeln oder unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden zu töten. Für Nutztiere, die während eines Transports erkranken oder sich verletzen, gilt § 29.

(4) Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß die Wirbeltiere unbeschadet der zum Ernähren und Pflegen der Tiere erforderlichen Pausen unverzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden an ihren Bestimmungsort befördert werden. Bei einem Aufenthalt von mehr als zwei Stunden sind gegebenenfalls notwendige Vorkehrungen zum Ernähren und Pflegen der Wirbeltiere zu treffen; soweit notwendig, sind die Tiere zu entladen und unterzubringen. Am Bestimmungsort sind die Tiere unverzüglich zu entladen.

Im Interesse des Wohlbefindens der Wirbeltiere müssen die Transporte möglichst rasch, aber dennoch schonend durchgeführt werden. Daher wird der Beförderer verpflichtet, die Tiere ohne schuldhaftes Zögern an den Bestimmungsort zu bringen und dort zu entladen.

Bei längeren Aufenthalten müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, wie etwa das Öffnen weiterer Lüftungsklappen oder das Aufsuchen eines schattigen Platzes.


 

§ 5
Verladen

(1) Wirbeltiere dürfen nur unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden verladen werden. Insbesondere dürfen hierbei

1.  Säugetiere nicht am Kopf, an den Ohren, an den Hörnern, an den Beinen, am Schwanz oder am Fell hochgehoben oder gezogen und
2.  Vögel nicht am Kopf oder am Gefieder hochgehoben werden. Dies gilt nicht für die Anwendung anerkannter tierartspezifischer Fixationsmaßnahmen.

 

(2) Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß
1. für das Verladen der Tiere geeignete Vorrichtungen wie Brücken, Rampen oder Stege (Verladeeinrichtungen) verwendet werden, die mindestens den Anforderungen nach Anlage 1 entsprechen,
2. die Bodenfläche der Verladeeinrichtung so beschaffen ist, daß ein Ausrutschen der Tiere verhindert wird,
3. Verladeeinrichtungen mit einem Seitenschutz versehen sind, der so beschaffen ist, daß die Tiere ihn nicht überwinden, keine Gliedmaßen herausstrecken und sich nicht verletzen können, und
Die Tiere sollen schonend und verletzungsfrei auf das Transportmittel gelangen

Die Tiere sollen schonend und verletzungsfrei auf das Transportmittel gelangen.

4. mechanische Vorrichtungen, in denen Säugetiere hängend verladen werden, nicht verwendet werden.
Satz 1 gilt nicht beim Transport in Behältnissen. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Verladehöhe weniger als 50 Zentimeter beträgt und die Tiere einzeln geführt werden.

(3) Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere verwendet werden. Die Anwendung elektrischer Treibhilfen ist verboten. Abweichend von Satz 2 ist die Anwendung elektrischer Treibhilfen bei gesunden und nicht verletzten über einem Jahr alten Rindern und über vier Monate alten Schweinen, die die Fortbewegung verweigern, zulässig. Sie dürfen nur insoweit und in solchen Abständen angewendet werden, wie dies zum Treiben der Tiere unerläßlich ist; dabei müssen die Tiere Raum zum Ausweichen haben. Die Stromstöße dürfen nur auf der Hinterbeinmuskulatur und mit einem Gerät verabreicht werden, das auf Grund seiner Bauart die einzelnen Stromstöße automatisch auf höchstens zwei Sekunden begrenzt.

Große Nutztiere sollen angebunden sein, daß sie sicher stehen, aber noch genügend Bewegungsfreiheit haben

Große Nutztiere sollen so angebunden sein, daß sie sicher stehen, aber noch genügend Bewegungsfreiheit haben.

(4) Werden warmblütige Wirbeltiere verschiedener Arten in demselben Transportmittel befördert, so sind sie nach Arten zu trennen. Dies gilt nicht für Tiere, bei denen die Trennung eine Belastung darstellen könnte. Tiere, die gegenüber anderen Tieren nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen, oder gegen die sich nachhaltig aggressives Verhalten richtet, sind getrennt zu befördern. Werden Tiere verschiedenen Alters in demselben Transportmittel befördert, so sind ausgewachsene Tiere und Jungtiere voneinander getrennt zu halten. Satz 4 gilt nicht für säugende Tiere mit nicht abgesetzter Nachzucht oder Säugetiere, die noch nicht an das selbständige Aufnehmen von Futter und Trank gewöhnt sind. Werden Tiere in Gruppen verladen, sollen deren Gewichtsunterschiede 20 vom Hundert - bezogen auf das schwerste Tier - nicht überschreiten.

Tiere verschiedener Arten oder erheblich unterschiedlichen Alters oder erheblich unterschiedlicher Größen müssen zur Vermeidung von Verletzungen grundsätzlich voneinander getrennt befördert werden.

(5) Anbindevorrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn den Tieren hierdurch keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen können. Sie müssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden Belastungen standhalten und die Tiere Futter und Wasser aufnehmen sowie, mit Ausnahme erwachsener Pferde, sich niederlegen können. Tiere dürfen nicht an Hörnern oder Nasenringen angebunden werden.

(6) Wirbeltiere dürfen in Transportmitteln nicht zusammen mit Transportgütern verladen werden, durch die Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere verursacht werden können.

Das Anbinden großer Nutztiere beim Transport trägt zu einem gewissen Grad zur ihrer Stabilisierung bei. Anbindevorrichtungen müssen den Tieren aber einerseits genügend Bewegungsmöglichkeiten gewähren, andererseits dürfen sie nicht so lang sein, daß die Tiere sich verletzen können.

 

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© 2000  Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V.,   www.bna-ev.de 
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