Verordnung (EG)
Nr. 411/98 des Rates
vom 16. Februar 1998
mit zusätzlichen Tierschutzvorschriften
für Straßenfahrzeuge zur Beförderung
von Tieren während mehr als acht Stunden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf die Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport 1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 5 Abschnitt A, Nummer 1 Buchstabe c) der Richtlinie 91/628/EWG sind die Anforderungen für Transportmittel festzulegen, mit denen den gemeinschaftlichen Anforderungen an eine angemessene Behandlung der Tiere und insbesondere den gemäß Artikel 13 Absatz 1 festzusetzenden Vorschriften entsprochen werden kann.

Werden als Haustiere gehaltene Einhufer, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine länger als acht Stunden befördert, so bedarf es für die durch diese Verordnung erfaßte Beförderungsart zusätzlicher, die Bestimmungen von Kapitel VII Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG ergänzender Vorschriften für die eingesetzten Transportmittel.

Die meisten Beförderungen von Tieren der betreffenden Arten erfolgen in Straßenfahrzeugen. Daher ist es angebracht, zunächst die zusätzlichen Vorschriften festzulegen, denen die Straßenfahrzeuge genügen müssen, um für die Beförderung von Tieren der betreffenden Arten während mehr als acht Stunden verwendet werden zu können.

Diese zusätzlichen Vorschriften für Straßenfahrzeuge werden jedoch unbeschadet künftiger Maßnahmen festgelegt, die möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt in Form zusätzlicher Auflagen für die Beförderung von Tieren mit anderen Transportmitteln, insbesondere für die Beförderung mit der Bahn oder auf dem Seeweg, getroffen werden. Bis zum Erlaß solcher Maßnahmen gelten für die Beförderung von Tieren mit diesen anderen Transportmitteln weiterhin die Bestimmungen des Kapitels VII Absatz 3 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG.

Um das Wohlbefinden der betreffenden Tiere zu gewährleisten, müssen in den zusätzlichen Vorschriften bestimmte spezifische Auflagen enthalten sein, die insbesondere folgendes betreffen: den Zugang zu den Fahrzeugen, die Trennung der Tiere durch bewegliche Trennwände, die Einzelheiten der Ernährung und Tränkung sowie die angemessene Belüftung entweder mit einem Zwangslüftungssystem oder mit einem System, das die Einhaltung einer festgelegten Temperaturspanne sicherstellt.

Die Entscheidung für das eine oder andere der genannten Systeme darf den Grundsatz des freien Verkehrs von Tieren nicht beeinträchtigen.

 

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

 

Artikel 1

Bei einer Überschreitung der in Kapitel VII Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG festgelegten Beförderungsdauer von acht Stunden müssen die Straßenfahrzeuge, die zur Beförderung von als Haustieren gehaltenen Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen innerhalb der Gemeinschaft verwendet werden, den zusätzlichen Anforderungen des Anhangs dieser Verordnung entsprechen.

Artikel 2

Spätestens am 31. Dezember 2003 legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, insbesondere über die Anwendung der verschiedenen Belüftungssysteme; sie erstellt diesen Bericht anhand einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses und fügt ihm gegebenenfalls zweckdienliche Vorschläge bei, die den Schlußfolgerungen des Berichts Rechnung tragen.

Der Rat befindet über diese Vorschläge spätestens sechs Monate nach ihrer Vorlage mit qualifizierter Mehrheit.

 

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 1998.

Im Name des Rates
Der Präsident
J. CUNNINGHAM

 

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© 2000  Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V.,   www.bna-ev.de 
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2000-01-09, SR
2003-08-04, SR