| Anhang I Zusätzliche Vorschriften für Straßenfahrzeuge zur Beförderung von Tieren während mehr als acht Stunden |
1. Einstreu
Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels I Abschnitt A Nummer 5 Satz 2 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG muß den Tieren eine geeignete Einstreu zur Verfügung stehen,
| a) | die ihnen Bequemlichkeit sichert und
deren Menge in Abhängigkeit von folgenden Kriterien schwanken kann:
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| b) | die es ermöglicht, daß die Exkremente ausreichend absorbiert werden und abfließen können. |
2. Fütterung
Ist es unter Berücksichtigung der Arten und Kategorien der beförderten Tiere sowie der Beförderungszeiten gemäß Kapitel VII Nummer 4 des Anhang der Richtlinie 91/628/EWG erforderlich, die Tiere während der Beförderung zu füttern, so gelten folgende Vorschriften:
| a) | Das für die Beförderung eingesetzte Fahrzeug muß ausreichend Futter mitführen, das zur Deckung des Ernährungsbedarfs der betreffenden Tiere während der Beförderung geeignet ist. |
| b) | Das Futter muß während des Transports vor Witterungseinflüssen und Verunreinigungen wie insbesondere Staub, Kraftstoff, Abgasen sowie tierischen Exkrementen geschützt sein. |
| c) | .Müssen zur Fütterung der Tiere besondere Ausrüstungsgegenstände (insbesondere Tröge, andere Behältnisse oder sonstige zur Fütterung geeignete Mittel) verwendet werden, so müssen diese im Fahrzeug mitgeführt werden, dem Zweck angemessen sein sowie vor und nach der Verwendung gesäubert und nach jedem Transport desinfiziert werden. |
| d) | Werden Fütterungsvorrichtungen wie die vorgenannten verwendet, so müssen sie so ausgelegt sein, daß sie die Tiere nicht verletzen und erforderlichenfalls an einem bestimmten Teil des Fahrzeugs so angebracht werden können, daß sie nicht umgestoßen werden können. Wenn sich das Fahrzeug in Bewegung befindet und diese Fütterungsvorrichtungen nicht in Verwendung sind, müssen sie in einem anderen Teil des Fahrzeugs getrennt von den Tieren aufbewahrt werden. |
3. Zugang
Die für die Beförderung eingesetzten Fahrzeuge müssen so ausgestattet sein, daß jederzeit der direkte Zugang zu allen Tieren gewährleistet ist, damit diese überwacht und angemessen gepflegt, d.h. insbesondere gefüttert und getränkt werden können.
4. Belüftung
Das Fahrzeug muß über ein angemessenes Belüftungssystem
verfügen, das so beschaffen ist, daß die Voraussetzungen für das Wohlbefinden der Tiere
ständig gegeben sind, wobei insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:
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Ferner muß das System folgendermaßen beschaffen sein:
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Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die betreffenden Unternehmen
eines der beiden folgenden Systeme vorsehen:
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Die Möglichkeit für die Unternehmen, sich für das eine oder andere System zu entscheiden, darf den Grundsatz des freien Verkehrs von Tieren nicht beeinträchtigen.
5. Trennwände
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6. Tränkung
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Diese Behälter müssen so ausgeführt sein, daß sie nach jedem Transport entleert und gereinigt werden können, und sie müssen mit einem System zur Kontrolle ihres Flüssigkeitsbestands versehen sein, damit sie zu jedem angemessenen Zeitpunkt während der Reise gefüllt werden können. Sie müssen mit einer stets einwandfrei funktionsbereit gehaltenen Tränkvorrichtung im Innern der Box verbunden sein, so daß die Schweine jederzeit Zugang zum Wasser haben. Außerdem kann parallel zu vorstehend genannter Vorrichtung für die Schweine ein Befeuchtungssystem, wie z.B. Wassersprenkler, angewandt werden.
| © 2000 Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V., www.bna-ev.de | |
| Erstellt: Geändert: |
2000-01-09, SR 2003-08-04, SR |