Anhang I
Zusätzliche Vorschriften für
Straßenfahrzeuge zur Beförderung von
Tieren während mehr als acht Stunden

 

1.  Einstreu

Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels I Abschnitt A Nummer 5 Satz 2 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG muß den Tieren eine geeignete Einstreu zur Verfügung stehen,

a) die ihnen Bequemlichkeit sichert und deren Menge in Abhängigkeit von folgenden Kriterien schwanken kann:
- Art und Zahl der beförderten Tiere,
- Dauer der Beförderung
- Witterungsbedingungen;
b) die es ermöglicht, daß die Exkremente ausreichend absorbiert werden und abfließen können.

 

2.  Fütterung

Ist es unter Berücksichtigung der Arten und Kategorien der beförderten Tiere sowie der Beförderungszeiten gemäß Kapitel VII Nummer 4 des Anhang der Richtlinie 91/628/EWG erforderlich, die Tiere während der Beförderung zu füttern, so gelten folgende Vorschriften:

a) Das für die Beförderung eingesetzte Fahrzeug muß ausreichend Futter mitführen, das zur Deckung des Ernährungsbedarfs der betreffenden Tiere während der Beförderung geeignet ist.
b) Das Futter muß während des Transports vor Witterungseinflüssen und Verunreinigungen wie insbesondere Staub, Kraftstoff, Abgasen sowie tierischen Exkrementen geschützt sein.
c) .Müssen zur Fütterung der Tiere besondere Ausrüstungsgegenstände (insbesondere Tröge, andere Behältnisse oder sonstige zur Fütterung geeignete Mittel) verwendet werden, so müssen diese im Fahrzeug mitgeführt werden, dem Zweck angemessen sein sowie vor und nach der Verwendung gesäubert und nach jedem Transport desinfiziert werden.
d) Werden Fütterungsvorrichtungen wie die vorgenannten verwendet, so müssen sie so ausgelegt sein, daß sie die Tiere nicht verletzen und erforderlichenfalls an einem bestimmten Teil des Fahrzeugs so angebracht werden können, daß sie nicht umgestoßen werden können. Wenn sich das Fahrzeug in Bewegung befindet und diese Fütterungsvorrichtungen nicht in Verwendung sind, müssen sie in einem anderen Teil des Fahrzeugs getrennt von den Tieren aufbewahrt werden.

 

3.  Zugang

Die für die Beförderung eingesetzten Fahrzeuge müssen so ausgestattet sein, daß jederzeit der direkte Zugang zu allen Tieren gewährleistet ist, damit diese überwacht und angemessen gepflegt, d.h. insbesondere gefüttert und getränkt werden können.

 

4.  Belüftung

Das Fahrzeug muß über ein angemessenes Belüftungssystem verfügen, das so beschaffen ist, daß die Voraussetzungen für das Wohlbefinden der Tiere ständig gegeben sind, wobei insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:
- die vorgesehene Beförderung und Dauer;
- die Ausführung des verwendeten Fahrzeugs (offen und geschlossen);
- die Innen- und die Außentemperatur als Ergebnis der Witterungsbedingungen, die im Verlauf der geplanten Beförderung auftreten können;
- die physiologischen Bedürfnisse der jeweils beförderten Tierarten;
- die Ladedichten gemäß Kapitel VI des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG und der über den Tieren verfügbaren Raum.
Ferner muß das System folgendermaßen beschaffen sein:
- Es muß stets betrieben werden können, wenn sich die Tiere im Fahrzeug befinden, unabhängig davon, ob sich das Fahrzeug in Bewegung befindet oder nicht.
- Es muß eine effiziente Frischluftzirkulation gewährleisten.
Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die betreffenden Unternehmen eines der beiden folgenden Systeme vorsehen:
- entweder ein Zwangslüftungssystem, dessen Einzelheiten nach Anhörung des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses gemäß dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 91/628/EWG festgelegt werden,
- oder ein Belüftungssystem, das sicherstellt, daß im Innern des Fahrzeugs für alle Tiere eine Temperaturspanne zwischen 5o C und 30o C eingehalten wird, wobei je nach Außentemperatur eine Toleranzmarge von + 5o C zugelassen ist. Dieses System muß mit einer geeigneten Kontrollvorrichtung versehen sein.

Die Möglichkeit für die Unternehmen, sich für das eine oder andere System zu entscheiden, darf den Grundsatz des freien Verkehrs von Tieren nicht beeinträchtigen.

 

5.  Trennwände

5.1.    Das Fahrzeug muß mit Trennwänden zur Einrichtung von separaten Boxen ausgerüstet sein.
5.1.1.  Die Trennwände müssen ihrer Beschaffenheit nach so in verschiedenen Anordnungen angebracht werden können, daß die Größe der Boxen den besonderen Bedürfnissen, der Art, der Größe und der Zahl der Tiere angepaßt werden kann.

 

6.  Tränkung

6.1.    Das Fahrzeug muß mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die bei Fahrtunterbrechungen den Anschluß an eine Wasserleitung ermöglicht.
6.1.1.  Das Fahrzeug muß mit für die verschiedenen Tierarten geeigneten fest angebrachten oder beweglichen Tränkanlagen wie Trögen, Schüsseln oder Nippeln ausgerüstet sein, damit die Tiere im Fahrzeug getränkt werden können. Diese Anlagen müssen so ausgeführt sein, daß sich die Tiere nicht verletzen können.
6.2. Bei der Beförderung von Schweinen müssen die Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen der Nummern 6.1 und 6.1.1 je nach ihrer Ladekapazität und unter Berücksichtigung der Zahl der beförderten Tiere sowie der vorgesehenen Beförderungsabschnitte mit einem oder mehreren Wasserbehältern versehen sein, deren Kapazität ausreicht, die Tiere während der Beförderung ihren Bedürfnissen entsprechend zu tränken.

Diese Behälter müssen so ausgeführt sein, daß sie nach jedem Transport entleert und gereinigt werden können, und sie müssen mit einem System zur Kontrolle ihres Flüssigkeitsbestands versehen sein, damit sie zu jedem angemessenen Zeitpunkt während der Reise gefüllt werden können. Sie müssen mit einer stets einwandfrei funktionsbereit gehaltenen Tränkvorrichtung im Innern der Box verbunden sein, so daß die Schweine jederzeit Zugang zum Wasser haben. Außerdem kann parallel zu vorstehend genannter Vorrichtung für die Schweine ein Befeuchtungssystem, wie z.B. Wassersprenkler, angewandt werden.

 

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© 2000  Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V.,   www.bna-ev.de 
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2000-01-09, SR
2003-08-04, SR