Verordnung (EG)
Nr. 1255/97 des Rates
vom 25. Juni 1997zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Zum besseren Schutz bestimmter Arten von Tieren beim Transport sind in der Richtlinie 92/628/EWG des Rates die Höchstfahrtzeiten festgelegt, nach deren Ablauf die Tiere zum Füttern, Tränken und Ruhen für mindestens 24 Stunden entladen werden müssen, bevor der Transport fortgesetzt werden kann.
Diese obligatorischen Unterbrechungen des Langstreckentransports von Tieren finden an geeigneten Aufenthaltsorten statt.
Es sind in der gesamten Gemeinschaft geltende Kriterien für Aufenthaltsorte festzulegen, damit optimale Bedingungen für das Wohlbefinden der diese Aufenthaltsorte passierenden Tiere gewährleistet werden und bestimmten leichteren gesundheitlichen Problemen der Tiere Rechnung getragen werden kann.
Um den Betrieb der Aufenthaltsorte und die passierenden Tiere und Fahrzeuge leichter kontrollieren zu können, sollten Register und bestimmte andere Verwaltungsformalitäten vorgesehen werden.
Damit das Wohlbefinden der Tiere bei der Weiterfahrt weitestgehend gewährleistet ist, muß sich die zuständige Behörde vergewissern, daß die Tiere für die weitere Verbringung transportfähig sind.
Bis zur Annahme von Maßnahmen betreffend die Erhebung einer Gemeinschaftsgebühr für die Kosten, die durch Veterinärkontrollen entstehen, anhand deren sichergestellt werden soll, daß die Tiere zur Weiterfahrt geeignet sind, haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, diese Kosten unter Beachtung der allgemeinen Regeln des Vertrags dem betreffenden Betreiber aufzuerlegen.
Um die Beachtung bestimmter Vorschriften für Aufenthaltsorte zu gewährleisten, ist der in Kapitel VIII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehene Transportplan den neuen Vorschriften anzupassen.
Als erster Schritt sollten die Anforderungen an Aufenthaltsorte festgelegt werden, die zur Unterbringung von Einhufern und Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, die als Haustiere gehalten werden, bestimmt sind.
Der Wissenschaftliche Veterinärausschuß hat für Aufenthaltsorte bestimmte Mindestanforderungen vorgeschlagen, die berücksichtigt worden sind
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Diese Verordnung gilt nur für Aufenthaltsorte, in denen Einhufer und Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, die in der Gemeinschaft als Haustiere gehalten werden, entsprechend Kapitel VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG und unbeschadet der Richtlinien 64/432/EWG(2), 80/213/EWG(3), 85/511/EWG(4), 89/608/EWG(5), 90/425/EWG(6), 90/426/EWG(7), 91/68/EWG(8), 91/496/EWG(9), 92/102/EWG(10) und 93/119/EG(11) für mindestens 24 Stunden untergebracht werden.
(2) Die Aufenthaltsorte gemäß Absatz 1 müssen die in dieser Verordnung festgelegten gemeinschaftlichen Kriterien erfüllen.
Artikel 2
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten erforderlichenfalls die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinien 64/432/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Aufenthaltsorte von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie liegen, zugelassen werden.
(2) Bei dieser Zulassung achtet die in Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 90/425/EWG genannte zuständige Behörde darauf, daß die Aufenthaltsorte den Anforderungen des Anhangs I dieser Verordnung genügen; ferner müssen die Aufenthaltsorte
| a) | in einem Gebiet liegen, für das weder ein Verbot noch eine Beschränkung nach den einschlägigen Gemeinschaftsrechtsvorschriften gilt; |
| b) | der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes unterstellt sein, der insbesondere darauf achtet, daß die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; |
| c) | unter Beachtung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für die Tierhygiene, die Verbringung der Tiere und den Schutz der Tiere zum Zeitpunkt der Schlachtung betrieben werden; |
| d) | regelmäßig kontrolliert werden, um zu gewährleisten, daß die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. |
(3) Die zuständige Behörde erteilt jedem zugelassenen Aufenthaltsort eine Zulassungsnummer. Die Zulassung kann auf eine oder mehrere besondere Tierarten oder bestimmte Kategorien von Tieren oder den Gesundheitsstatus begrenzt werden. Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission die Liste der zugelassenen Aufenthaltsorte und unterrichtet sie über eventuelle Aktualisierungen der Liste. Die Kommission gibt diese Informationen im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses an die anderen Mitgliedstaaten weiter.
(4) Die zuständige Behörde kann bei Nichteinhaltung dieses Artikels oder sonstiger einschlägiger Bestimmungen dieser Verordnung, bei einer Veränderung der tiergesundheitlichen Lage in dem Gebiet, in dem der betreffende Aufenthaltsort liegt, oder bei einem Verstoß gegen die tierschutzrechtlichen Vorschriften die Zulassung aussetzen oder entziehen. Die Zulassung kann wiedererteilt werden, wenn sich die zuständige Behörde versichert hat, daß der Aufenthaltsort wieder allen Bestimmungen dieser Verordnung genügt.
Artikel 4
(1) Die Aufenthaltsorte dürfen nur für das Unterbringen, Füttern, Tränken, Ausruhen, Pflegen und Weiterbefördern von Tieren während der Verbringung genutzt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten jedoch auch Sammelstellen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o) der Richtlinie 64/432/EWG als Aufenthaltsorte zulassen, sofern sie bei Nutzung als Aufenthaltsorte
| a) | den einschlägigen Anforderungen des Artikels 11 der Richtlinie 64/432/EWG und den Anforderungen der vorliegenden Verordnung genügen; |
| b) | während des betreffenden Zeitraums ausschließlich diesem Zweck vorbehalten werden; |
| c) | nicht für den Kauf und Verkauf von unter diese Verordnung fallende Tieren genutzt werden. |
(3) Es dürfen sich nur Tiere mit amtlich bescheinigten gleichem, der betreffenden Gattung eigenem Gesundheitsstatus, für den die Aufenthaltsorte zugelassen sind, zum selben Zeitpunkt in den Aufenthaltsorten aufhalten, um jede Gefährdung für ihren Gesundheitsstatus zu vermeiden.
Artikel 5
Der Eigentümer oder jede natürliche oder juristische Person, die einen Aufenthaltsort betreibt, ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich. Er ist zu diesem Zweck insbesondere gehalten,
| a) | nur Tiere zuzulassen, die gemäß den
einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und insbesondere hinsichtlich der
Bestimmungen nach Artikel 3 Absatz 3 beurkundet und gekennzeichnet sind. Zu diesem Zweck überprüft er die Gesundheitsdokumente und sonstigen Begleitdokumente, die für die betreffenden Gattungen oder Kategorien mitgeführt werden müssen, sowie durch Stichproben die Kennmarken oder läßt sie überprüfen; |
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| b) | dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere an Aufenthaltsorten unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt B Nummer 3 in gleicher Gruppierung wie in der ursprünglichen Tiersendung verbleiben und daß jede Tiersendung in vollkommen voneinander getrennten Einrichtungen untergebracht wird, die nach den Weisungen des amtlichen Tierarztes betrieben werden, damit insbesondere jeglicher Kontakt, der den Gesundheitsstatus der Tiere gefährden könnte, vermieden wird; | ||||
| c) | dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere, die sich am Aufenthaltsort aufhalten, in angemessenen Zeitabständen unter Berücksichtigung der betreffenden Gattung gefüttert und getränkt werden, und zu diesem Zweck über entsprechende Mengen an Futter und Trinkwasser zu verfügen; | ||||
| d) | die Tiere, die sich am Aufenthaltsort aufhalten, zu pflegen und erforderlichenfalls alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um ihr Wohlbefinden und die Einhaltung der tiergesundheitlichen Anforderungen zu gewährleisten; | ||||
| e) | erforderlichenfalls die Dienste eines
Tierarztes in Anspruch zu nehmen, um
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| f) | Personal einzusetzen, das über die Eignung, die beruflichen Fähigkeiten und die erforderlichen Kenntnisse verfügt und entweder in dem Unternehmen oder in einer Ausbildungsstätte eine spezielle Ausbildung erhalten hat oder eine gleichwertige Berufserfahrung besitzt, wie sie für den Umgang mit den betreffenden Tieren und erforderlichenfalls für eine angemessene Versorgung der beförderten Tiere erforderlich ist; | ||||
| g) | die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß alle Personen, die an den Aufenthaltsorten mit Tieren umgehen, die einschlägigen tierschutzrechtlichen Vorschriften für angemessene Tierbehandlung einhalten; | ||||
| h) | die Angaben nach Anhang I Abschnitt C Nummer 7 in einem Register oder in informatisierter Form festzuhalten und mindestens drei Jahre lang zur Einsicht durch die zuständige Behörde aufzubewahren; | ||||
| i) | festgestellte Unregelmäßigkeiten der zuständigen Behörde so bald wie möglich zu melden. |
Artikel 6
(1) Bevor die Tiere den Aufenthaltsort verlassen, bestätigt der amtliche oder der dafür von der zuständigen Behörde zugelassene Tierarzt in dem gemäß Anhang II entsprechend angepaßten Transportplan, daß die Tiere für die weitere Verbringung transportfähig sind.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß die Kosten der tierärztlichen Kontrolle zu Lasten des betreffenden Betreibers gehen.
(2) Die Vorschriften für den Austausch von Informationen zwischen den Behörden über die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie 91/628/EWG festgelegt.
Artikel 7
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 1999.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1997.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. VAN AARTZEN
| (1) | ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 95/29 EG (ABl. Nr. L 148 vom 30.06.1995, S. 52. |
| (2) | ABl. Nr. 121 vom 29.07.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/29/EG. |
| (3) | ABl. Nr. L 47 vom 21.02.1980, S. 1. |
| (4) | ABl. Nr. L 315 vom 26.11.1985, S. 11, Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994. |
| (5) | ABl. Nr. L 351 vom 2.12.1989, S. 34. |
| (6) | ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 29, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 49). |
| (7) | ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 42, Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994. |
| (8) | ABl. Nr. L 46 vom 19.2.1991, S. 19, Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/953/EG (ABl. Nr. L 371 vom 31.12.1994, S. 14). |
| (9) | ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 56, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. Nr. L 162 vom 1.7.1996, S. 1). |
| (10) | ABl. Nr. L 355 vom 5.12.1992, S. 32, Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994. |
| (11) | ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993, S. 21. |
| © 2000 Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V., www.bna-ev.de | |
| Erstellt: Geändert: |
2000-01-09, SR 2003-08-04, SR |