Anhang I
Gemeinschaftliche Kriterien
für Aufenthaltsorte

 

A.  Gesundheit und Hygiene

1. Jeder Aufenthaltsort muß
a) über geeignete Gerätschaften zum Reinigen und Desinfizieren sämtlicher Gebäude, Ausrüstungen, Anlagen und Fahrzeuge verfügen;
b) aus Materialien gebaut sein, die leicht und einwandfrei gereinigt und desinfiziert werden können;
c) vor und nach jeder Verwendung nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes gereinigt und desinfiziert werden.
2. Der Betreiber des Aufenthaltsorts muß für alle Personen, die den Aufenthaltsort betreten, saubere Ausrüstungen und Schutzkleidung, die nur von diesen Personen benutzt werden dürfen, sowie geeignete Einrichtungen für ihre Reinigung und Desinfizierung bereit halten.
3. Nach der Ausstallung einer Sendung Tiere aus einer Einfriedung ist die Einstreu zu entfernen und nach der Reinigung und Desinfizierung gemäß Nummer 1 Buchstabe c) durch frische Einstreu zu ersetzen.
4. Spätestens nach sechstägiger Benutzung sind die Aufenthaltsorte nach Beendigung der Reinigungs- und Desinfizierungsarbeiten mindestens für 24 Stunden zu räumen, bevor eine neue Sendung aufgenommen werden darf.

 

B.  Bau und Anlagen

1. Über die Bestimmungen hinaus, die im Anhang Kapitel I Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 91/628/EWG für das Verladen in und das Ausladen aus den Transportmitteln vorgesehen sind, muß jeder Aufenthaltsort über geeignete Ausrüstungen und Anlagen zum Ver- und Entladen von Tieren verfügen, die insbesondere einen rutschfesten Bodenbelag und erforderlichenfalls ein seitliches Schutzgeländer aufweisen. Ladebrücken, Rampen und Laufstege müssen mit Seitenwänden, Geländern oder anderen Schutzvorrichtungen angelegt sein, damit die Tiere nicht seitlich entweichen können. Ent- und Verladerampen müssen ein möglichst geringes Gefälle haben. Treibwege müssen einen Bodenbelag aufweisen, durch den die Rutschgefahr so gering wie möglich gehalten wird, und sind so anzulegen, daß sich die Tiere möglichst nicht verletzen können. Insbesondere ist darauf zu achten, daß sich zwischen Fahrzeugboden und Rampe oder zwischen Rampe und Boden des Entladebereichs keine größeren Spalten oder Stufen befinden, die die Tiere veranlassen, zu springen oder die ein Ausrutschen oder Stolpern der Tiere verursachen könnten.

Ab 1. Juli 1999 müssen sämtliche Aufenthaltsorte ständig über eine ausreichende Anzahl ortsfester oder beweglicher Rampenanlagen verfügen, die so zu bauen und anzulegen sind, daß die Tiere beim Ver- oder Entladen kein größeres Gefälle als 20° überwinden müssen.
2. Alle Anlagen, die an Aufenthaltsorten zur Unterbringung von Tieren dienen, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie verfügen über möglichst rutschfeste, glatte Bodenbeläge, auf denen sich die Tiere nicht verletzen können;
b) sie sind überdacht und seitlich geschlossen, um die Tiere vor Wetterunbilden zu schützen;
c) sie verfügen über angemessene Vorrichtungen zum Ruhighalten, zum Inspizieren und für eine etwaige Untersuchung sowie zum Füttern und Tränken der Tiere und zum Aufbewahren von Futtermitteln;
d) sie verfügen je nach Aufnahmekapazität über eine Belüftung und eine Abwasserableitung, die der Gattung der Tiere angemessen sind;
e) sie verfügen über angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung, damit die Tiere jederzeit inspiziert werden können. Erforderlichenfalls müßte eine Notbeleuchtung vorgesehen werden;
f) sie verfügen über Anbindevorrichtungen für Tiere, deren Anbindung unerläßlich ist. Bei der Anbindehaltung muß gewährleistet sein, daß den Tieren keine Schmerzen oder Leiden zugefügt werden und daß ungehindertes Fressen, Trinken und Liegen möglich ist;
g) sie bieten – je nach der betreffenden Gattung – ausreichend Raum, so daß sich die Tiere zur gleichen Zeit hinlegen können und ohne Schwierigkeiten die Vorrichtungen zum Füttern und Tränken erreichen;
h) sie verfügen in ihrer Einfriedung über ausreichend Einstreu, die den Bedürfnissen der einzelnen Tiergattungen oder Tierkategorien angemessen ist;
i) sie sind so gebaut und instandgehalten, daß die Tiere nicht mit spitzen oder gefährlichen Gegenständen oder beschädigten Flächen in Berührung kommen, an denen sie sich verletzen könnten.
3. Die Aufenthaltsorte müssen über geeignete Anlagen zur separaten Unterbringung kranker, verletzter oder besonders pflegebedürftiger Tiere verfügen.
4. Die Aufenthaltsorte müssen über geeignete Einrichtungen für Personen, die die Räumlichkeiten benutzen oder sich dort aufhalten, verfügen.
5. Die Aufenthaltsorte müssen über geeignete Vorkehrungen zur Lagerung und Beseitigung von Abfällen sowie für die Zwischenlagerung verendeter Tiere verfügen, bis diese gemäß der Richtlinie 90/667/EWG(1) entfernt und beseitigt werden.

(1) ABl. Nr. L 363 vom 27.12.1990, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

 

C.  Betrieb

1. Die Tiere sind nach ihrer Ankunft so rasch wie möglich zu entladen. Bei unvermeidbarer Verzögerung muß insbesondere unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse und Wartezeiten das Wohlbefinden der Tiere weitestgehend gewährleistet werden.
2. Beim Ver- und Entladen ist dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere nicht verängstigt, erregt oder gar mißhandelt und umgestoßen werden. Sie dürfen weder hochgehoben noch an Kopf, Hörnern, Ohren, Füßen, am Schwanz oder am Fell gezerrt oder derart behandelt werden, daß ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Erforderlichenfalls sind die Tiere einzeln zu führen.
3. Was die Fortbewegung der Tiere in den Anlagen betrifft, so
a) sind mobile Treibwege anzulegen, damit die Tiere ihrem Herdentrieb nachgeben können;
b) dürfen Treibhilfen ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden. Elektrische Treibstöcke sind möglichst zu vermeiden, und ihre Verwendung ist in jedem Fall auf ausgewachsene Rinder und Schweine, die jede Fortbewegung verweigern, und auch in diesem Falle auf Stromstöße von maximal 2 Sekunden zu beschränken, sofern diese in angemessenen Abständen versetzt werden und die Tiere vor sich genügend Freiraum haben, in den sie sich bewegen können. Stromstöße dürfen nur auf die Muskeln der Hinterläufe versetzt werden;
c) dürfen besonders empfindliche Körperteile von Tieren nicht geschlagen und keinerlei Druck ausgesetzt werden. Insbesondere darf der Schwanz nicht gequetscht, verdreht oder gebrochen werden und es darf nicht in die Augen gegriffen werden. Den Tieren dürfen weder Faustschläge noch Tritte versetzt werden;
d) dürfen die am Aufenthaltsort mit den Tieren umgehenden Personen keine Stöcke oder sonstige Hilfsmittel mit spitzen Enden verwenden oder besitzen. Stäbe oder sonstige Hilfsmittel zur Lenkung der Tiere dürfen verwendet werden, sofern sie nicht so beschaffen sind, daß sie bei Anwendung an einem Tier diesem Verletzungen oder unnötige Leiden zufügen könnten.
4. Tiere, die während des Transports hohen Temperaturen bei hoher Luftfeuchtigkeit ausgesetzt waren, sind bei der Ankunft am Aufenthaltsort so schnell wie möglich mit geeigneten Mitteln abzukühlen.
5. Die Tiere sind so zu füttern und zu tränken, daß gewährleistet ist, daß jedes am Aufenthaltsort befindliche Tier zumindest sauberes Trinkwasser und angemessenes Futter in ausreichender Menge erhält, so daß seine physiologischen Bedürfnisse während des Aufenthalts und der voraussichtlichen Fahrzeit bis zum nächsten Fütterungspunkt gedeckt sind. Aufenthaltsorte dürfen Tiere mit besonderen Futterbedürfnissen – wie junge Kälber mit Flüssigfuttermittelbedarf – nur aufnehmen, sofern sie materiell und personell ausgerüstet sind, um den besonderen Bedürfnissen dieser Tiere gerecht zu werden.
6. Der Gesundheitszustand und der allgemeine Zustand der Tiere werden bei der Ankunft am Aufenthaltsort und mindestens alle 12 Stunden während ihres Aufenthalts von einem Mitglied des Personals des Aufenthaltsorts kontrolliert.
7. Das Register nach Artikel 5 Buchstabe h) muß folgendes enthalten:
a) für jede Sendung Tag und Uhrzeit der Beendigung des Entladens und des Beginns des Wiederverladens der Tiere;
b) Datum und Dauer der in Abschnitt A Nummer 4 vorgesehenden Leerzeit;
c) die Nummer(n) der die einzelnen Tiersendungen begleitenden Tiergesundheitsbescheinigung(en);
d) alle zweckdienlichen Anzahl zum Gesundheitszustand und Wohlbefinden der Tiere, und zwar insbesondere
- Merkmale und Anzahl der Tiere, die beim Entladen am Aufenthaltsort verendet vorgefunden wurden oder die während ihres Aufenthalts verendet sind;
- Merkmale und Anzahl der Tiere, bei denen beim Entladen oder während des Aufenthalts am Aufenthaltsort ernsthafte Verletzungen festgestellt oder die für transportunfähig befunden wurden;
e) Namen und Anschriften des Transportunternehmers und der Fahrer sowie die amtlichen Kennzeichen der Transportfahrzeuge.

 

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© 2000  Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V.,   www.bna-ev.de 
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Geändert:
2000-01-09, SR
2003-08-04, SR