| Anhang I Gemeinschaftliche Kriterien für Aufenthaltsorte |
A. Gesundheit und Hygiene
| 1. | Jeder Aufenthaltsort muß
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| 2. | Der Betreiber des Aufenthaltsorts muß für alle Personen, die den Aufenthaltsort betreten, saubere Ausrüstungen und Schutzkleidung, die nur von diesen Personen benutzt werden dürfen, sowie geeignete Einrichtungen für ihre Reinigung und Desinfizierung bereit halten. | ||||||
| 3. | Nach der Ausstallung einer Sendung Tiere aus einer Einfriedung ist die Einstreu zu entfernen und nach der Reinigung und Desinfizierung gemäß Nummer 1 Buchstabe c) durch frische Einstreu zu ersetzen. | ||||||
| 4. | Spätestens nach sechstägiger Benutzung sind die Aufenthaltsorte nach Beendigung der Reinigungs- und Desinfizierungsarbeiten mindestens für 24 Stunden zu räumen, bevor eine neue Sendung aufgenommen werden darf. |
B. Bau und Anlagen
| 1. | Über die Bestimmungen hinaus, die im
Anhang Kapitel I Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 91/628/EWG für das Verladen in und
das Ausladen aus den Transportmitteln vorgesehen sind, muß jeder Aufenthaltsort über
geeignete Ausrüstungen und Anlagen zum Ver- und Entladen von Tieren verfügen, die
insbesondere einen rutschfesten Bodenbelag und erforderlichenfalls ein seitliches
Schutzgeländer aufweisen. Ladebrücken, Rampen und Laufstege müssen mit Seitenwänden,
Geländern oder anderen Schutzvorrichtungen angelegt sein, damit die Tiere nicht seitlich
entweichen können. Ent- und Verladerampen müssen ein möglichst geringes Gefälle haben.
Treibwege müssen einen Bodenbelag aufweisen, durch den die Rutschgefahr so gering wie
möglich gehalten wird, und sind so anzulegen, daß sich die Tiere möglichst nicht
verletzen können. Insbesondere ist darauf zu achten, daß sich zwischen Fahrzeugboden und
Rampe oder zwischen Rampe und Boden des Entladebereichs keine größeren Spalten oder
Stufen befinden, die die Tiere veranlassen, zu springen oder die ein Ausrutschen oder
Stolpern der Tiere verursachen könnten. Ab 1. Juli 1999 müssen sämtliche Aufenthaltsorte ständig über eine ausreichende Anzahl ortsfester oder beweglicher Rampenanlagen verfügen, die so zu bauen und anzulegen sind, daß die Tiere beim Ver- oder Entladen kein größeres Gefälle als 20° überwinden müssen. |
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| 2. | Alle Anlagen, die an Aufenthaltsorten zur
Unterbringung von Tieren dienen, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
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| 3. | Die Aufenthaltsorte müssen über geeignete Anlagen zur separaten Unterbringung kranker, verletzter oder besonders pflegebedürftiger Tiere verfügen. | ||||||||||||||||||
| 4. | Die Aufenthaltsorte müssen über geeignete Einrichtungen für Personen, die die Räumlichkeiten benutzen oder sich dort aufhalten, verfügen. | ||||||||||||||||||
| 5. | Die Aufenthaltsorte müssen über geeignete Vorkehrungen zur Lagerung und Beseitigung von Abfällen sowie für die Zwischenlagerung verendeter Tiere verfügen, bis diese gemäß der Richtlinie 90/667/EWG(1) entfernt und beseitigt werden. |
| (1) | ABl. Nr. L 363 vom 27.12.1990, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994. |
C. Betrieb
| 1. | Die Tiere sind nach ihrer Ankunft so rasch wie möglich zu entladen. Bei unvermeidbarer Verzögerung muß insbesondere unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse und Wartezeiten das Wohlbefinden der Tiere weitestgehend gewährleistet werden. | ||||||||||||||
| 2. | Beim Ver- und Entladen ist dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere nicht verängstigt, erregt oder gar mißhandelt und umgestoßen werden. Sie dürfen weder hochgehoben noch an Kopf, Hörnern, Ohren, Füßen, am Schwanz oder am Fell gezerrt oder derart behandelt werden, daß ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Erforderlichenfalls sind die Tiere einzeln zu führen. | ||||||||||||||
| 3. | Was die Fortbewegung der Tiere in den
Anlagen betrifft, so
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| 4. | Tiere, die während des Transports hohen Temperaturen bei hoher Luftfeuchtigkeit ausgesetzt waren, sind bei der Ankunft am Aufenthaltsort so schnell wie möglich mit geeigneten Mitteln abzukühlen. | ||||||||||||||
| 5. | Die Tiere sind so zu füttern und zu tränken, daß gewährleistet ist, daß jedes am Aufenthaltsort befindliche Tier zumindest sauberes Trinkwasser und angemessenes Futter in ausreichender Menge erhält, so daß seine physiologischen Bedürfnisse während des Aufenthalts und der voraussichtlichen Fahrzeit bis zum nächsten Fütterungspunkt gedeckt sind. Aufenthaltsorte dürfen Tiere mit besonderen Futterbedürfnissen wie junge Kälber mit Flüssigfuttermittelbedarf nur aufnehmen, sofern sie materiell und personell ausgerüstet sind, um den besonderen Bedürfnissen dieser Tiere gerecht zu werden. | ||||||||||||||
| 6. | Der Gesundheitszustand und der allgemeine Zustand der Tiere werden bei der Ankunft am Aufenthaltsort und mindestens alle 12 Stunden während ihres Aufenthalts von einem Mitglied des Personals des Aufenthaltsorts kontrolliert. | ||||||||||||||
| 7. | Das Register nach Artikel 5 Buchstabe h)
muß folgendes enthalten:
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| © 2000 Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V., www.bna-ev.de | |
| Erstellt: Geändert: |
2000-01-09, SR 2003-08-04, SR |