Anlage 7
(Zu § 39 Abs. 1)

Durchführung der Nämlichkeitskontrolle bei Tieren

Art Verwendungszweck Art und Weise
der Kontrolle
1. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von nicht mehr als 10 Tieren
Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von mehr als 10 Tieren
1. Vergleich der Kennzeichnung von 10 % der Tiere, von mehr als 10 Tieren jedoch mindestens 10 Tiere, mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. Vögel und Fische in Sendungen von nicht mehr als 10 Transportbehältnissen
Vergleich der Kennzeichnung jedes Transportbehältnisses mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
4. Vögel und Fische in Sendungen von mehr als 10 Transportbehältnissen
1. Vergleich der Kennzeichnung von mindestens 10 % der Transportbehältnisse, jedoch mindestens 10 Transportbehältnisse. mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse bei feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen befindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung zum Tierarzt und zum Verwendungszweck entsprechen
sonstige Tiere
    Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der Transportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung

 

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© 2000  Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V.,   www.bna-ev.de 
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Geändert:
2000-01-09, SR
2003-08-04, SR